1. Es sich nicht um ein Berufsausbildungsverhältnis handelt und
2. Ihr Mitarbeiter einen persönlichen Vorteil aus der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme zieht – (Beispielsweise indem sich seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern oder er eine höhere Vergütung fordern kann). Liegt die Maßnahme allein in Ihrem Interesse, ist eine Rückzahlungsklausel unwirksam.
3. Die Bindungsdauer für Ihren Mitarbeiter – also der Zeitraum, in dem er bei einer Kündigung zur Rückzahlung verpflichtet ist – das zulässige Maß nicht überschreitet. In der Regel wird die 6fache Aus- bzw. Fortbildungsdauer die Höchstgrenze für die Bindung darstellen. Eine längere Bindung ist nur ausnahmsweise, etwa bei besonders kostenintensiven Maßnahmen, zulässig. Haben Sie eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt das jedoch nicht zur Unwirksamkeit Ihrer Rückzahlungsvereinbarung. Vielmehr wird die Bindungsdauer dann auf das zulässige Maß reduziert.
Wichtig
Der Rückzahlungsanspruch reduziert sich anteilig, wenn der Mitarbeiter die Bindungsdauer zum Teil einhält. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft Ihren Mitarbeiter trotz Vereinbarung überhaupt nicht, wenn Sie ihm betriebsbedingt kündigen (BAG, 6.5.1998, 5 AZR 535/97) oder wenn Ihr Mitarbeiter zu Recht aus Gründen kündigt, die Sie als Arbeitgeber zu vertreten haben.