Erst, wenn eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert, muss der Arbeitnehmer Ihnen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
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Sie dürfen allerdings auch die frühere Vorlage verlangen. Das können Sie entweder im Einzelfall oder generell machen. Unter Umständen hat jedoch Ihr Betriebsrat ein Wörtchen mitzureden.
Bei Einzelfällen redet der Betriebsrat nicht mit
Das Entgeltfortzahlungsgesetz ermöglicht es Ihnen ausdrücklich, von Mitarbeitern auch die frühere Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Das können Sie zum Beispiel bei Mitarbeitern tun, bei denen besonders häufig Kurzerkrankungen vorliegen.
Solange es sich um eine individuelle Anweisung an einen Mitarbeiter handelt, hat der Betriebsrat keine Mitbestimmungsrechte. Im Klartext: Sie können einen Mitarbeiter im Einzelfall anweisen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag vorzulegen geben, ohne dass mit dem Betriebsrat besprechen müssen.
Mitbestimmungsrecht bei generellen Regelungen
Anders ist es, wenn Sie eine generelle Regelung für alle Mitarbeiter treffen wollen. Dann geht die Rechtsprechung davon aus, um eine Maßnahme der Ordnung in Betrieb handelt. Das löst ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auf (§ 87 Abs. 1 Nummer 1 Betriebsverfassungsgesetz).
Im Endeffekt läuft das darauf raus, dass Sie mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema schließen müssen.
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