Wann für Kombinationswaren 7 Prozent Mehrwertsteuer gilt

Für Kunden ist es sehr attraktiv, wenn Sie Waren in einem Paket anbieten. Im Handel gibt es deshalb immer mehr so genannte Kombinationswaren, bei denen unterschiedliche Produkte zusammen verkauft werden.

Einige Beispiele für Kombinationswaren: Zeitschriften mit CD-ROMs, Süßigkeiten mit Spielzeug oder Nudeln mit einer Soßenkelle. Die Schwierigkeit: Oft gelten für Kombinationswaren unterschiedliche Steuersätze – für einen Artikel der ermäßigte Satz von 7 %, für den anderen der reguläre Satz von 16 % (ab 2007: 19 %). Welchen Satz kassieren Sie dann vom Kunden? Das Bundesfinanzministerium hat dazu endlich klare Vorgaben veröffentlicht (Bundesfinanzministerium, 21.3.2006, Az: IV A 5 – S 7220 – 27/0&). Stellen Sie Kombinationswaren zusammen, gilt danach folgende Vereinfachungsregel: Sie dürfen für das Gesamtpaket einheitlich den günstigeren Umsatzsteuersatz erheben, wenn

  • der Netto-Verkaufspreis insgesamt maximal 20 € beträgt,
  • der Wertanteil des vergünstigt besteuerten Produkts mindestens 90 % beträgt (Beispiel: 90 % des Wertes entfallen auf ein Lebensmittel, 10 % auf ein beigepacktes Spielzeug),
  • die Kombinationswaren vorverpackt sind und nicht nach den Wünschen der Kunden zusammengestellt werden (die Pauschalregelung gilt also z.B. nicht für individuell zusammengestellte Präsentkörbe).

Beziehen Sie Kombinationswaren fertig verpackt von einem Lieferanten, muss der Sie z.B. auf der Rechnung darauf hinweisen, wenn Sie die Vereinfachungsregel anwenden dürfen.