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Eine relative Mehrheit ist eine verhältnismäßige Mehrheit. Meist wird sie für Wahlen vorgesehen. Gewonnen hat dann der Kandidat der im Verhältnis zu den Mitbewerbern die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Die relative Mehrheit hat immer derjenige Beschluss/Kandidat, der mehr Stimmen hat als jeder andere. Sie liegt auch dann vor, wenn der Gewinner nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben ohne Wirkung.
Ein Beispiel:
Für das neu zu besetzende Amt des zweiten Vorstands stehen drei Kandidaten zur Verfügung. Bei der Abstimmung sind 64 Mitglieder anwesend. Es werden abgegeben für
- Kandidat A 20 Jastimmen
- Kandidat B 24 Jastimmen
- Kandidat C 15 Jastimmen
- Enthaltungen 5 Stimmen
- ungültige keine
Gewonnen hat Kandidat B mit 24 Stimmen, denn er hat die relative Mehrheit erreicht. Er wird also 2. Vorstand, auch wenn er nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erreicht hat.
Die relative Mehrheit ist die schwächste Form für das Zustandekommen einer Entscheidung. Sie bietet sich jedoch an, wenn mehrere Möglichkeiten für eine bestimmte Vorgehensweise zur Abstimmung stehen, die Mitglieder also „auswählen“ sollen.
Scheinbar eindeutig, aber doch nicht immer klar: Wann liegt Einstimmigkeit vor?
Um Einstimmigkeit zu erreichen, müssen alle Vereinsmitglieder – also nicht nur die in der Mitgliederversammlung anwesenden – mit Ja für die Beschlussvorlage stimmen. Einstimmigkeit ist nach § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB zur Änderung des Vereinszwecks erforderlich.
Die in der Mitgliederversammlung nicht anwesenden Mitglieder müssen grundsätzlich schriftlich zur Beschlussvorlage gehört werden. Sie können ihr wirksam nicht etwa auch noch nach der Mitgliederversammlung zustimmen. Schon eine einzige Stimmenthaltung oder Neinstimme verhindert die Einstimmigkeit.
Ein Beispiel
Der Vereinszweck soll erweitert werden. Auch hierin liegt eine Änderung des – ursprünglichen – Vereinszwecks. In der Mitgliederversammlung sind von den 89 Mitgliedern des Vereins nur 49 anwesend. Diese stimmen der Erweiterung des Vereinszwecks zu.
=> Die in der Versammlung nicht anwesenden 40 weiteren Mitglieder müssen sich schriftlich äußern, ob sie der Erweiterung zustimmen oder nicht. Äußert sich z. B. ein Mitglied trotz Nachfrage nicht, gilt der Beschluss selbst dann nicht als einstimmig gefasst, wenn alle übrigen 88 Mitglieder zugestimmt haben.
In Fällen, in denen Einstimmigkeit für einen Beschluss notwendig ist, muss viel Überzeugungsarbeit geleistet werden. Sie sollten daher vermeiden, in der Satzung – außer in dem gesetzlich vorgesehenen Fall der Änderung des Vereinszwecks – für Beschlüsse Einstimmigkeit zu fordern, um die Vereinsarbeit nicht unnötig zu erschweren.
Achten Sie auf eindeutige Regelungen
Notwendige Mehrheitsverhältnisse sind in der Satzung zu regeln. Es genügt nicht, wenn diese in einer Vereinsordnung geregelt werden, selbst dann nicht, wenn die Vereinsordnung zum Satzungsbestandteil erklärt wird. Grundsätzlich können Sie in Ihrer Satzung von den gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheitsverhältnissen abweichen (§ 40 BGB).
Sie können diese Regelungen abmildern oder verschärfen. Dies gilt selbst für das gesetzliche Erfordernis der Einstimmigkeit bei Änderung des Vereinszwecks. Machen Sie in der Satzung von der Möglichkeit Gebrauch, die notwendigen Mehrheiten festzulegen, sollten die Regelungen eindeutig sein.
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