Wann ein Beirat für Ihre GmbH empfehlenswert ist
Typische Motive einen Beirat einzurichten sind:
- Kontinuitätssicherung bei der Übertragung der Gesellschaft von einer Generation auf die nächste,
- Ausgleich und Vermittlung bei Konflikten zwischen unterschiedlichen Gesellschaftsstämmen in der GmbH, z.B. bei zerstrittenen Familien,
- Wunsch von nicht unternehmerisch tätigen GmbH-Gesellschaftern nach einer besseren und effizienteren Kontrolle der Geschäftsführung,
- Koordination auseinander laufender Interessen einzelner Gesellschafter, die zu einer Lähmung der Beschlussfähigkeit in der Gesellschafterversammlung führen können,
- Beiratserrichtung auf Druck außen stehender Dritter, z.B. von Banken in Sanierungssituationen.
Entsprechend den unterschiedlichen Interessen kann ein Beirat folgende Funktionen ausüben und damit zum unternehmerischen Erfolg der GmbH beitragen:
- Beirat als Berater
Der Beirat kann sowohl gegenüber den Gesellschaftern als auch gegenüber der Geschäftsführung eine Beraterfunktion ausüben. Der Beirat zwingt den Geschäftsführer zu einer freiwilligen Selbstkontrolle. Denn er überdenkt seine eigenen Entscheidungen automatisch kritischer, bevor er diese dem Beirat vorstellt. - Beirat als Streitschlichter
In vielen Gesellschaften dient der Beirat als Streitschlichter zur Vermittlung klassischer Interessengegensätze zwischen Gesellschaftern, die auch Geschäftsführer sind, und nicht unternehmerisch tätigen Gesellschaftern. Die Beziehungen von Gesellschaftern zueinander sind oftmals stark emotional belastet, so dass eine Streitschlichtung durch Dritte erforderlich ist. - Beirat als Begleiter im Nachfolgeprozess
Häufigster Grund einen Beirat einzurichten ist die anstehende Unternehmensnachfolge. Ein Beirat kann die Übergabe der Geschäftsführung auf die nächste Generation vorbereiten und begleiten. - Beirat als klassisches Überwachungs- und Kontrollorgan
Vor allem in GmbHs, in denen die Gesellschafter selbst nicht in der Geschäftsführung tätig sind, kann ein Beirat die Überwachung und Kontrolle der Geschäftsleitung sowie weitere Aufgaben für die Gesellschafter übernehmen, z.B. die Feststellung des Jahresabschlusses und seine Verwendung oder Einforderungen von Einzahlungen auf die Stammeinlagen. - Beirat mit Sonderaufgaben
Schließlich kann ein Beirat bestimmte Sonderaufgaben wahrnehmen, die Sie als Geschäftsführer allein nicht erfüllen können. So etwa im Rahmen von Sanierungssituationen, in denen die Einbindung externer Sanierungsexperten erforderlich ist, oder zur Begleitung einer Umstrukturierung.
PS: Qualitätsmanagement ist uns wichtig!
Bitte teilen Sie uns mit, wie Ihnen unser Beitrag gefällt. Klicken Sie hierzu auf die unten abgebildeten Sternchen (5 Sternchen = sehr gut):
PPS: Ihnen hat der Beitrag besonders gut gefallen?
Unterstützen Sie unser Ratgeberportal: