Wann die freiwillige Rückkehr aus dem Mutterschutz verboten ist

6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung hat eine schwangere Frau Anspruch auf Mutterschutz. Dies ist gesetzlich geregelt im Mutterschutzgesetz. Wann darf sie auf eigenen Wunsch diese Fristen abkürzen?

Hier ist zu unterscheiden zwischen dem Mutterschutz in der Zeit vor der Geburt (§ 3 MuSchG) und nach der Geburt (§ 6 MuSchG).

Mutterschutz vor der Geburt
In den 6 Wochen vor dem geplanten Geburtstermin darf eine Schwangere nicht beschäftigt werden. Allerdings kann sie selbst auf diesen Mutterschutz verzichten. Diesen Verzicht kann sie jederzeit widerrufen.

Mutterschutz nach der Geburt
Im Normalfall darf eine Mutter aufgrund des Mutterschutzes 8 Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten beträgt die Frist für den Mutterschutz sogar 12 Wochen. Sie dürfen die Mitarbeiterin in dieser Frist nicht beschäftigen. Auch dann nicht, wenn die Mitarbeiterin ausdrücklich auf den Mutterschutz verzichtet.

Ausnahme: Reduzierung des Mutterschutzes bei verstorbenem Kind möglich
Falls das Kind verstorben ist, kann die Mitarbeiterin auf eigenen Wunsch bereits nach 2 Wochen nach der Entbindung wieder anfangen zu arbeiten. Dies allerdings unter 2 Voraussetzungen:

  • die Mitarbeiterin verzichtet freiwillig auf den Mutterschutz
  • es liegt eine ärztliche Bescheinigung vor, dass aus medizinischer Sicht keine Einwände gegen die Verkürzung des Mutterschutzes bestehen.

Die Mitarbeiterin kann diesen Verzicht auf den Mutterschutz jederzeit widerrufen.