Die drei Arbeitnehmerinnen waren in einem Zeitraum tätig gewesen, in dem Tageseinnahmen von zwei Tagen verschwunden waren, ohne dass sich die Angelegenheit aufklären ließ. Eine Mitarbeiterin erhielt die Kündigung mittels eines Formulars, auf dem unter der Kündigungserklärung stand: „Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf eine Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.“
Unangemessene Benachteiligung
Die Arbeitnehmerin unterschrieb zwar das Formular, bestritt aber, für das Verschwinden des Geldes verantwortlich zu sein. Trotz der Verzichtserklärung klagte sie gegen den Arbeitgeber und hatte damit Erfolg. Sie konnte trotz des Verzichts Kündigungsschutzklage erheben, da der vorformulierte Klageverzicht sie im Sinne des § 307 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unangemessen benachteiligte und daher unwirksam war.
Kündigungsschutzgesetz
Der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage stellt eine unangemessenen Benachteiligung dar, wenn der Arbeitnehmer keine Gegenleistung erhält, und zwar, weil dann der Verzicht einen Nachteil für den Arbeitnehmer darstellt und damit nicht dem § 4 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes entspricht (BAG, 06.09.2007, Az. 2 AZR 722/06). Ein Arbeitnehmer muss solch einen Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage nicht akzeptieren, also nicht unterschreiben. Tut er dies trotzdem, ist die Erklärung unwirksam.
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