Wann bei Auszahlung einer Lebensversicherung Erbschaftsteuer anfällt

Die Kombination eines flexiblen Wertpapierdepots im Mantel eines Versicherungsvertrages mit den entsprechenden steuerbegünstigten Privilegien (Stichwort Abgeltungssteuer) macht so genannte Lebensversicherungsmäntel zunehmend attraktiver. Dies gerade auch für die gezielte Altersvorsorge, Vermögensverwaltung oder Vermögensübertragung. Bei alledem sollten Sie aber die Erbschaftsteuer nicht außer Acht lassen. Denn Lebensversicherungen zu Gunsten Dritter unterliegen der Erbschaftsteuer.

Lebensversicherungen zu Gunsten Dritter unterliegen der Erbschaftsteuer
Bezüglich der Ertragsteuern stimmt diese Aussage natürlich vorbehaltlos, da ja der Lebensversicherungsmantel in diesem Zusammenhang der Vermeidung der Abgeltungssteuer (= Ertragssteuer) dient. Anders gestaltet sich der Fall jedoch bei der Erbschaftsteuer (= Substanzsteuer).

Fällig wird die Police im Übrigen natürlich nur, wenn die versicherte Person stirbt (und nicht der Versicherungsnehmer). Stirbt der Versicherungsnehmer, geht der Vertrag auf den Bezugsberechtigten über und es kann der beschriebene postmortale Freibetrag genutzt werden.

Lebensversicherungen, die im Falle des Todes der versicherten Person an den Begünstigten ausgezahlt werden, unterliegen also der Erbschaftsteuer. Denn grundsätzlich unterliegt jeder Vermögensvorteil der Erbschaftsteuer, den jemand aufgrund eines vom Erblasser mit einem Dritten zu seinen Gunsten abgeschlossenen Vertrages erhält.

Hierzu zählen insbesondere mit einer Bank oder einem Versicherungsunternehmen geschlossene Verträge, wonach Bankguthaben oder Versicherungsleistungen (Lebens- oder Unfallversicherungen) im Todesfall unmittelbar an den Begünstigten ausgezahlt werden.

Ausnahme: Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter sind identisch
Keine Besteuerung erfolgt jedoch, wenn der Versicherungsvertrag von dem Bezugsberechtigten selbst abgeschlossen wurde. Versichert daher beispielsweise die Ehefrau als Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte das Leben ihres Mannes selbst und trägt auch die entsprechenden Versicherungsprämien, so liegt beim Tode des Ehemannes kein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb vor, da die Ehefrau die Versicherungssumme in diesem Fall nicht aufgrund eines vom Verstorbenen zu ihren Gunsten geschlossenen Vertrages erhält, sondern kraft eigenen Vertrages.

Aufgrund der extrem hohen Besteuerung bei Nichtverheirateten, also insbesondere bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, kommt diesem Gestaltungshinweis auch hier eine besondere Bedeutung zu.

Schließen Sie beispielsweise zugunsten Ihrer Lebensgefährtin eine Lebensversicherung ab, zahlt diese auf die ausgezahlte Versicherungssumme die volle Erbschaftsteuer. Versichert jedoch jeder Lebensgefährte als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter jeweils das Leben des anderen (Überkreuzverträge), so tritt im Todesfall keinerlei Besteuerung ein.

Aufgrund der hohen erbschaftsteuerlichen Belastung sollten Lebensgefährten von dieser Möglichkeit unbedingt Gebrauch machen. Auch im Falle einer Trennung kann die Bezugsberechtigung jederzeit auf sich selbst oder eine andere Person umgeschrieben werden.