Vulkanasche und Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung

Mit Abmahnung und Kündigung wegen verspäteter Rückkehr aus dem Urlaub infolge der Vulkanasche sollten Sie vorsichtig sein. Das Arbeitsrecht gibt hier klare Grenzen.

Ihre betriebliche Organisation ist wegen der verspäteten Rückkehr aus dem Urlaub einiger Arbeitsnehmer empfindlich durcheinander geraten? Auch wenn der Ärger über diese Folge der Vulkanasche mehr als verständlich ist, das Arbeitsrecht gibt Ihnen nur wenige Reaktionsmöglichkeiten. Die Fehltage brauchen Sie nicht bezahlen. Das ist an sich schon einmal eine gute Nachricht. Aber damit sind Ihre Reaktionsmöglichkeiten auch weitgehend erschöpft.

Vulkanasche, Arbeitsrecht und Abmahnung wegen verspäteter Rückkehr
Sitzt ein Arbeitnehmer im Urlaubsland fest und kann daher wegen der Vulkanasche nicht rechtzeitig an den Arbeitsplatz zurückkehren, so können Sie die Verspätung laut Arbeitsrecht nicht als Anlass für eine Abmahnung nehmen. Denn der Mitarbeiter ist an dem Verkehrschaos unschuldig.

Vulkanasche, Arbeitsrecht und Abmahnung wegen fehlender Information
Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer Sie nicht über seine verspätete Rückkehr wegen der Vulkanasche informiert hat. Das Arbeitsrecht sieht hierin eine Pflichtverletzung, auf die Sie mit einer Abmahnung reagieren können.

Vulkanasche, Arbeitsrecht und Kündigung
Da schon die Abmahnung nur in sehr begrenzten Fällen möglich ist, ist eine Kündigung noch problematischer. Die verspätete Rückkehr dürfte in keinem Fall für eine Kündigung ausreichen.

Eine Kündigung im Zusammenhang mit der Vulkanasche dürfte laut Arbeitsrecht in Frage kommen, wenn ein Mitarbeiter Sie nicht wegen seiner verspäteten Rückkehr aus dem Urlaub informiert hat und bereits vorher wegen eines vergleichbaren Pflichtverstoßes abgemahnt worden war. Hierzu zählt z. B. die Abmahnung wegen nicht erfolgter oder verspäteter Krankmeldung.