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Vorzeitiges Mietende: Der Mieter muss die Geeignetheit seines Nachmieters beweisen!

Auf die vorzeitige Entlassung aus einem langfristigen Mietvertrag lassen sich die meisten Vermieter nur ein, wenn der Mieter einen akzeptablen Nachmieter präsentiert. Aber wie weit gehen in einem solchen Fall die Pflichten des Mieters? Dazu hat sich grundlegend der Bundesgerichtshof geäußert (Urteil v. 07.10.2015, Az. VIII ZR 247/14).

Vorzeitiges Mietende: Der Mieter muss die Geeignetheit seines Nachmieters beweisen!

Vorzeitiges Mietende: Der Mieter muss die Geeignetheit seines Nachmieters beweisen!

Im Urteilsfall sollte der Mietvertrag über ein Einfamilienhaus im Ruhrgebiet bis April 2015 laufen, eine vorzeitige Kündigung war im Mietvertrag ausgeschlossen. Als die Mieter wegen eines Arbeitsplatzwechsels wegziehen wollten, versuchten sie gleichwohl, das Mietverhältnis zu kündigen. Damit war der Vermieter nicht einverstanden. Er erklärte sich aber bereit, die Mieter aus dem Mietverhältnis zu entlassen, wenn sie ihm Nachmieter benennen würden. Das taten sie auch und baten um einen Besichtigungstermin mit besagten Nachmietern. Doch das verlief nicht so reibungslos:

Der Vermieter, der 120 km vom Objekt entfernt wohnte, verlangte zunächst eine schriftliche Erklärung zu deren Familienverhältnissen, eine Selbstauskunft, eine Bonitätsauskunft, eine Verdienstbescheinigung, den bisherigen Mietvertrag, die Kopie der Personalausweise sowie eine schriftliche Bestätigung, den Mietvertrag vorbehaltlos zu unterschreiben. Diese Unterlagen bekam er nicht und setzte deshalb auch keinen Termin an.

Die bereits ausgezogenen Mieter sahen jetzt allerdings ihre Pflicht als getan an und stoppten die weiteren Mietzahlungen. Daraufhin verklagte sie der Vermieter auf Zahlung der Miete bis mindestens 30.04.2015.

Diese Klage des Vermieters hatte Erfolg! Der Bundesgerichtshof stellte klar: Es hat nicht gereicht, dass die Mieter ihrem Vermieter irgendeinen potenziellen Nachmieter benennen. Die Mieter stünden auch in der Pflicht, deren Eignung zu belegen. Das aber haben sie nicht getan, weshalb der Mietvertrag nicht geendet ist.

Fazit: Mieter sind gut beraten, ihrem Vermieter zu erläutern, dass und warum der von ihnen vorgeschlagene Nachmieter geeignet ist, an ihrer Stelle den Mietvertragt fortzuführen. Alle hierfür relevanten Informationen kann der Vermieter nämlich von seinem (Noch-)Mieter verlangen.

Bildnachweis: pixelkorn / stock.adobe.com

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