Vorsteuerabzug: Auch für Call-by-call-Anrufe
Lesezeit: < 1 MinuteDennoch dürfen Sie die Vorsteuer voll geltend machen. Der entsprechende, bundesweit geltende Erlass ist auch rückwirkend für alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Oberfinanzdirektion Koblenz, Verfügung Az. S 7281 A – St 445 vom 18.04.2005
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