Vorstellungsgespräch: Diese Fragen dürfen Arbeitgeber nicht stellen

Natürlich soll der potenzielle neue Mitarbeiter im Vorstellungsgespräch auf Herz und Nieren geprüft werden. Schließlich sind die Suche nach einer qualifizierten Fachkraft und ihre Einarbeitung ein erheblicher Kostenfaktor für das Unternehmen. Allerdings gelten beim Vorstellungsgespräch bestimmte rechtliche Grenzen und seit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zusätzliche Einschränkungen, die manche Fragen im Vorstellungsgespräch verbieten.
Grundsätzlich dürfen Sie nicht nach den finanziellen Verhältnissen des Bewerbers fragen. Es sei denn Sie möchten z. B. einen Kassierer für ein Geldinstitut einstellen oder vergeben eine Position mit Prokura.
Nach Krankheiten dürfen Sie generell nicht fragen. Ausnahme: berufsrelevante Krankheiten, wenn der Arbeitsplatz spezielle Anforderungen an die physische und psychische Gesundheit des Bewerbers stellt. Grundsätzlich ist auch eine Frage nach Vorstrafen nicht erlaubt. Es sei denn, es handelt sich um eine Vertrauensstellung. Nach Diebstahl und Unterschlagungen bei Kassierern oder Geldboten, Verkehrsvorstrafen bei Chauffeuren, sexuellem Missbrauch bei Personen, deren Beruf eine Tätigkeit mit minderjährigen oder sozial abhängigen Personen beinhaltet, darf gefragt werden. Auch die Frage nach einer Schwangerschaft ist generell nicht erlaubt, sogar dann nicht, wenn der freie Arbeitsplatz mit einem Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen verbunden ist. Ausnahme: Wenn die Schwangerschaft die Ausübung des Berufs unmittelbar verhindert, z. B. Mannequins und Tänzerinnen, bzw. auch, wenn die Arbeitsstelle mit einer unmittelbaren Infektionsgefahr verbunden ist. Früher war die Frage nach einer Behinderung, die keine Schwerbehinderung ist, zulässig, die Frage nach einer Schwerbehinderung dagegen nicht. Diese Differenzierung ist nach der Einführung des AGG nicht mehr möglich, weil es ausdrücklich auch eine „normale“ Behinderung unter Schutz stellt.
Die Frage nach der sexuellen Orientierung, z. B. Homosexualität, ist nach dem AGG ebenfalls unzulässig.
Fragen nach dem geleisteten Wehr- und Zivildienst sind unzulässig, weil dadurch nach AGG das Benachteiligungsmerkmal „Weltanschauung“ betroffen sein kann. Nach Gewerkschafts-, Partei-, Religionszugehörigkeit darf nur gefragt werden, wenn es sich um eine Stelle in einem Tendenzbetrieb (politische Partei, Gewerkschaft, kirchliche Einrichtung) handelt. Die Frage nach Alkohol und Drogenkonsum ist nicht erlaubt. Zulässig dagegen bleibt die Frage nach entsprechenden Abhängigkeiten für gefährliche und sicherheitsempfindliche Aufgaben (z. B. Kraftfahrer, Gerüstbauer, Maschinenführer, Pilot etc.).

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