Vorstand entlasten: Was heißt das?
Mit der sogenannten Entlastung wird nichts anderes als ein Verzicht ausgesprochen. Mit anderen Worten wird mit der Entlastung zum Ausdruck gebracht, dass der Vorstand allen Pflichten gewissenhaft nachgekommen ist und auch sonst keine Ungereimtheiten offen bleiben. Eine Entlastung, die ausgesprochen wurde, kann nicht mehr angefochten oder rückgängig gemacht werden. Es sei denn, es werden dem Vorstand Täuschung in der Beweis- und Auskunftspflicht bewiesen.
In der Satzung muss vom Gesetzgeber her an sich keine Entlastung geregelt sein. Dies ist aber so gut wie nie der Fall. Jede Satzung sollte einen Paragraphen für die angesprochene Thematik bereit halten.
In der Regel ist bei der Entlastung der komplette Vorstand inbegriffen. Gibt es jedoch Bedenken, besteht für einzelne Geschäftsfälle oder gegen einzelne Vorstandsmitglieder die Möglichkeit, dass die Entlastung nicht ausgesprochen wird. Hier bedarf es einer genauen unabhängigen Prüfung, um Klarheit in die Sache zu bekommen. Die Beschränkung der Entlastung auf einen bestimmten Zeitabschnitt ist ebenfalls möglich.
Vorstand entlasten: Meist durch Mitgliederversammlung
Wenn in der Satzung inhaltlich keine Angaben zur Entlastung gemacht werden, ist die Mitgliederversammlung das beschließende Organ. Sie bestimmt, ob einzelne Vorstandsmitglieder oder der komplette Vorstand teilweise oder ganz hinsichtlich auf Geschäftsfälle und Zeiträume entlastet wird.
Dabei ist es dem Vorstand untersagt, an der Abstimmung teilzunehmen. In Ausnahmefällen dürfen Vorstandsmitglieder über Geschäftsfälle abstimmen, mit denen sie ausdrücklich nichts zu tun hatten. Die Übergabe von Vollmachten anderer Vereinsmitglieder für die Abstimmung der Entlastung an Vorstandsmitgliedern ist nicht gestattet.
In der Formulierung der Entlastung, die schriftlich erfolgen muss, ist es nicht zwingend notwendig, das Wort Entlastung zu benutzen. Es genügt, dass sinngemäß hervorgeht, dass sich der Vorstand nichts zu Schulden kommen lassen hat.
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