Vorsicht vor Wettbewerbsklauseln

Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Regelung der wechselseitigen Pflichten nach Ausscheiden des Arbeitnehmers gewinnen zunehmend an Bedeutung. Sie sind gem. §§ 74 ff. HGB auch zulässig. Leider sind sie aber oft so weitgehend, dass sie das Ende einer beruflichen Karriere bedeuten können. Worauf müssen Arbeitnehmer bei Wettbewerbsklauseln achten?

Wettbewerbsklauseln betreffen vor allem Mitarbeiter mit speziellem Know-how, wie z. B. IT-Fachleute. Wenn die Vereinbarung zu eng gefasst wird, kann das fast einem Berufsverbot gleichkommen.

Fallbeispiel

"Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für kein Unternehmen tätig zu werden, das mit dem Arbeitgeber in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. In gleicher Weise ist es dem Arbeitnehmer untersagt, während der Dauer dieses Verbotes ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran zu beteiligen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot hat der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe von 5.000 EUR pro angefangenen Monat zu bezahlen."

Als Ausgleich wird dem Arbeitnehmer ein  Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens 50% der bisherigen Bezüge geboten. Aber das kann die durch Aufgabe der bisherigen Tätigkeit entstehenden Nachteile nicht kompensieren.

Gerade im IT-Bereich verläuft die Entwicklung derart rasant, dass schon nach einem Jahr Pause der Anschluss uneinholbar verloren gegangen sein kann. Deshalb muss sichergestellt werden, dass zumindest die durch §§ 74 Abs. 2, 74 b Abs. 2 HGB sowie §§ 138, 305c BGB festgeschriebenen Grenzen eingehalten bleiben.

Die oben genannte Wettbewerbsklausel bedeutet praktisch Berufsverbot

Die im oben genannten Beispiel getroffene Vereinbarung stranguliert den Arbeitnehmer geradezu und beinhaltet ein faktisches Berufsverbot. Deshalb hält sie einer gerichtlichen Überprüfung nicht Stand.

Aber: Prozesse vor den Arbeitsgerichten dauern oft ein Jahr und länger, bis ein Urteil ergeht. Bis dahin ist der Arbeitnehmer zur Untätigkeit verdammt.

Tipps für Arbeitnehmer

Es ist für Laien nicht immer einfach, aus dem Text der Wettbewerbsklauseln die Folgen deutlich abzusehen. Deshalb unterzeichnen Sie nicht unüberlegt.

Suchen Sie vor der Unterzeichnung unbedingt einen darauf spezialisierten Rechtsanwalt auf. Lassen Sie ihn die Wettbewerbsklauseln prüfen und gegebenenfalls Gegenvorschläge unterbreiten.