Vorsicht vor der Steuerfalle Betriebsfeier

In vielen Betrieben ist es Usus, mindestens einmal jährlich eine Betriebsfeier durchzuführen. Wenn dies auch bei Ihnen der Fall ist, dann sollten Sie sich die Steuerfalle Betriebsfeier genauer anschauen, denn diese kann im Rahmen der Lohnabrechnung unangenehme Folgen mit sich bringen.

Betriebsfeier mit Auswirkungen auf die Lohnabrechnung
Wenn die Firma zur Betriebsfeier lädt, lassen sich viele Arbeitnehmer nicht zweimal bitten und nehmen diese Einladung zur gemeinsamen Feier mit Kollegen gerne an. Sie als Lohnabrechner sollten allerdings bei dem Thema Betriebsfeier stets einen klaren Kopf bewahren und ein paar Dinge im Blick haben. Denn Betriebsfeiern sind ein beliebtes Ziel bei den Betriebsprüfern.

Für Betriebsfeiern gelten nämlich aus Sicht der Lohnsteuer folgende Rahmenbedingungen: Betriebsfeiern sind steuerfrei, allerdings dürfen sie nur zweimal im Jahr stattfinden, müssen allen Mitarbeitern des Unternehmens oder der Abteilung offenstehen und dürfen nicht mehr als 110 Euro pro Teilnehmer kosten.

Grenzbetrag pro Teilnehmer darf nicht überschritten werden
Wird diese Grenze auch nur um einen Cent überschritten, wird der volle Betrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Dann hat die Feier ein unerwartetes steuerrechtliches Nachspiel. Um diesem verspäteten "Kater" zu entgehen, sollten Sie sich bereits bei der Organisation der Feier mit einbringen und auf diese steuerliche Besonderheit hinweisen. Denn Kopfschmerzen nach einer schönen Feier, egal aus welchem Grund, braucht niemand.

Kosten pauschal versteuern
Sollte der Grenzbetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter doch überschritten werden, dann bleibt neben der vollen Steuerpflicht und den vollen Sozialabgaben nur noch ein Weg, um die Belastung zu senken. Die Kosten für die Betriebsfeier können auch pauschal versteuert werden, dies hat dann auch den Vorteil, dass die Sozialabgaben entfallen. Der pauschale Steuersatz beträgt hier 25 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuern.