Daraufhin ließ der Polizeipräsident das Kfz umsetzen und ordnete Umsetzungsgebühren an. Die Fahrerin klagte, wurde vom Berliner Verwaltungsgericht (20.09.2007, Az. VG 11 A 884.06) jedoch abgewiesen: Die Umsetzung sei rechtmäßig gewesen, da das Fahrzeug im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt gewesen sei und es sich damit um einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung gehandelt habe. Ausdrücklich erlaubt parke nur derjenige, der sein Fahrzeug innerhalb der weißen Markierungen abstelle – und nicht darauf.
Wer auf der weißen Linie steht, begeht zwar an und für sich keine Ordnungswidrigkeit, muss sich aber dringend vergewissern, dass er keinen anderen Verkehrsverstoß begeht, wie in diesem Fall das Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen.