Vorsicht ist geboten: Verwechseln Sie nicht Wartezeit mit Probezeit

Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Kürzere Kündigungsfristen sind zwar zulässig, müssen aber vereinbart werden. Und wie sieht es mit längeren Fristen aus? Das LAG Baden-Württemberg musste das auch wegen der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) entscheiden.

Das Problem ist, dass die sechsmonatige Wartezeit nach KSchG und die maximal sechsmonatige Probezeit nach BGB häufig verwechselt werden. Aber außer ihrer Dauer haben sie nichts gemein. In den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses ist der besondere Schutz des KSchG noch nicht gegeben. Eine vereinbarte Probezeit bedeutet erst einmal nur, dass in dieser kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden können.

Vorsicht bei eigens verlängerter Kündigungsfrist

Bei dem etwas ungewöhnlichen Fall des LAG Baden-Württemberg im Urteil vom 06.05.2015, Az.: 4 Sa 94/14 lag folgender Sachverhalt vor. Noch in der Wartezeit nach dem KSchG erhielt der Arbeitnehmer eine Kündigung. Allerdings nutzte der Arbeitgeber nicht die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen, sondern kündigte mit einer Frist von 3 Monaten. Der gekündigte Arbeitnehmer sah hierin eine Umgehung des KSchG und klagte. Im Ergebnis blieb er aber ohne Erfolg. Allerdings ist das Verhalten des Arbeitgebers nicht unbedingt zur Nachahmung empfohlen.

Die Richter stellten fest, dass auch in der Wartezeit nach dem KSchG grundsätzlich mit einer längeren Frist gekündigt werden dürfe. Entscheidend ist lediglich, dass die Kündigungserklärung dem Mitarbeiter innerhalb der Sechs-Monats-Frist erreicht. Und es sei auch möglich, zu einem späteren Termin als möglich zu kündigen, ohne dass dadurch das KSchG anwendbar werden würde.

Verlängerte Kündigungsfrist sollte im Arbeitnehmerinteresse liegen

Problematisch wird es aber dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur deshalb zu einem späteren Zeitpunkt kündigen wolle, weil er auf diesem Wege eine Befristung "durch die Hintertür" erreichen will. Das sei eine rechtswidrige Umgehung des Kündigungsschutzes und daher unzulässig.

Hier war der Fall anders. Der Arbeitgeber konnte nachweisen, dass er eigentlich gute Absichten hatte. Er wollte dem Arbeitnehmer noch eine weitere Chance geben, sich zu bewähren und konnte das auch nachweisen. Daher gingen die Richter davon aus, dass die Kündigung mit der längeren Kündigungsfrist im Arbeitnehmerinteresse liege.

Das ist aber natürlich eine sehr individuelle Bewertung. Und das ist auch der Grund dafür, warum Sie mit verlängerten Kündigungsfristen in der Wartezeit des KSchG sehr vorsichtig sein sollten. Denn kommt ein Gericht zu der Erkenntnis, dass die verlängerte Kündigungsfrist überwiegend im Arbeitgeberinteresse liegt, verlieren Sie den Kündigungsschutzprozess.