Vorsicht: Ihr Vermieterpfandrecht kann zum Bumerang werden
Ist das Mietverhältnis beendet, Ihr Mieter aber mit seiner Miete im Rückstand, dürfen Sie verlangen, dass er sein Eigentum nicht aus der Wohnung fortschafft, bis er seine Schulden vollständig gezahlt hat. Und räumt Ihr Mieter bei Mietende die Wohnung nicht, können Sie für die Zeit, in der Ihnen die Wohnung gegen Ihren Willen vorenthalten wird, eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen
Miete von ihm verlangen.
Nutzungsentschädigung
Eines müssen Sie dabei aber immer beachten: Haben Sie Ihr Vermieterpfandrecht geltend gemacht und hat der Mieter die Wohnung nicht vollständig geräumt, muss er Ihnen auch keine Nutzungsentschädigung zahlen. Denn wegen des Pfandrechts ist Ihr Mieter zur Räumung ja aus Rechtsgründen gehindert. In diesem Sinne hat unlängst auch das Berliner Kammergericht (KG) entschieden: Entweder machen Sie Ihr Pfandrecht oder aber eine Nutzungsentschädigung geltend – beides zusammen geht nicht (KG Berlin, Az. 8 U 144/04).
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