Vorsicht bei Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nach Mutterschutz

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat am 18.12.2008 einer türkischstämmigen Klägerin eine Entschädigung von knapp 11.000 € zugesprochen (Aktenzeichen 5 Ca 46/08). Die weitere Forderung nach rund 500.000 € wies das Gericht zurück. Es ging in dem Prozess um einen möglichen Verstoß gegen einen der Grundsätze des Arbeitsrechts: das Diskriminierungsverbot.

Vereinfacht dargestellt sah sich die Klägerin in ihren arbeitsrechtlichen Rechtspositionen dadurch verletzt, dass sie nach Ablauf der Mutterschutzfristen auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wurde, während ihr bisheriger Arbeitsplatz von einem (männlichen) Kollegen besetzt wurde. Dieser erhielt nach ihrer Einschätzung ein höheres Gehalt, während bei ihr der Wechsel mit Einnahmeverlusten einherging.

Der Arbeitgeber sah in dem Wechsel lediglich eine ganz normale Versetzung, die u. a. mit den Leistungen der Klägerin zusammenhing. Dem mochte das Gericht nicht ganz folgen. Vielmehr sah es in der Zuweisung des neuen Betreuungsgebietes nach der Rückkehr aus dem Mutterschutz eine Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihrer Mutterschaft und damit wegen ihres Geschlechtes.

Das nunmehr zugewiesene Gebiet stellte einen Arbeitsplatz dar, der dem vorherigen nicht gleichwertig ist. Hierfür billigte das Gericht einen Schadensersatz im Sinne von § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern zu. Aus rechtlichen Gründen haben die Richter die weiteren Forderungen zurück gewiesen.

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen
Die Klägerin hat bereits angekündigt, dass sie die Angelegenheit durch die Instanzen "notfalls bis zum EuGH" bringen will. Ob die anderen Instanzen diese Frage des Arbeitsrechts genauso werten, bleibt abzuwarten.

Tipp für Arbeitgeber
Wenn Sie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter versetzen müssen, sollten Sie jeden Eindruck vermeiden, dass diese Versetzung etwas mit seiner ethnischen Herkunft, seinem Geschlecht, seiner Rasse, seiner Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, seines Alters oder seiner sexuellen Identität zu tun hat (siehe § 1 AGG).

Überlegen Sie gut den richtigen Zeitpunkt für eine solche Maßnahme. Im Fall des ArbG Wiesbaden löste der zeitliche Zusammenhang die Probleme aus. Denken Sie daran. Das deutsche Arbeitsrecht ist weitgehend Arbeitnehmerschutzrecht.