Vorsicht bei Überstunden in Ausbildungsverhältnissen

Überstunden und Ausbildung – das passt eigentlich gar nicht zusammen. Trotzdem kommt es vor – und manchmal kann es auch notwendig sein – dass Überstunden anfallen. In solchen Fällen beachten Sie einige wichtige Rahmenbedingungen.

Es kann durchaus sein, dass von Überstunden alle Beteiligten profitieren. Der Ausbildungsbetrieb, der einen Arbeitsmehrbedarf hat, der Kunde, der seine Leistung schneller erhält, und der Auszubildende, der die Überstunden abfeiern kann oder sich mit einem Zuschlag auszahlen lässt. Dennoch sollten Überstunden, also bezahlte Mehrarbeit, in Ausbildungsverhältnissen die Ausnahme bleiben.

Beachten Sie folgende fünf Regeln bei Mehrarbeit in der Ausbildung

  • Achten Sie darauf, dass Überstunden in irgendeiner Form zwischen Ausbildungsbetrieb und Azubi vereinbart wurden. Nur dann dürfen sie tatsächlich geleistet werden. Eine solche Vereinbarung findet sich in vielen Ausbildungsverträgen.
  • Auch im Rahmen der Mehrarbeit sind ausbildungsfremde Tätigkeiten tabu. Es gelten dieselben Regelungen wie in der regulären Arbeitszeit. Überstunden müssen also auch dem Ausbildungszweck dienen.
  • Machen Sie sich Ihre genauen Notizen und verlieren Sie nicht den Überblick über die Mehrarbeit Ihrer Auszubildenden. Ansonsten kann es schnell zu Streitereien, beispielsweise über die Bezahlung, kommen. Die Aufzeichnungen sollte ihr Azubi jeweils abzeichnen.
  • Beachten Sie die maximale wöchentliche Arbeitszeit für volljährige und minderjährige Auszubildende. Azubis unter 18 dürfen auch inklusive Überstunden in der Regel nicht mehr als 40 h in der Woche arbeiten. Bei volljährigen Auszubildenden liegt die Grenze bei 48 h.
  • Und noch mal als Erinnerung: In der Ausbildung sind Überstunden nur der Ausnahmefall und nicht die Regel.

Tipp am Rande: Wenn Sie den schriftlichen Ausbildungsnachweis Ihres Azubis unterschreiben, sollten Sie darauf achten, dass dort keine Mehrarbeit eingetragen wurde, die Sie möglicherweise nicht genehmigt haben. Vor einigen Jahren ist es nämlich tatsächlich dazu gekommen, dass ein Ausbildungsbetrieb per Gerichtsentscheid verurteilt wurde, insgesamt 200 Überstunden zu bezahlen.

Diese standen nämlich im Ausbildungsnachweis, der vom Ausbilder gegengezeichnet wurde. Ob diese tatsächlich geleistet wurden, darüber bestand allerdings keine Einigkeit. Also: Den schriftlichen Ausbildungsnachweis gewissenhaft lesen – dann erst unterschreiben. So sind Sie auf der sicheren Seite.