Vorsicht bei Lohnpfändungen: Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2013

Sie kennen die Situation: Für einen Ihrer Mitarbeiter erhalten Sie vom Gerichtsvollzieher die Mitteilung, dass das Einkommen des Mitarbeiters gepfändet sei. Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, verschiedene Angaben zu machen (das ist die sogenannte Drittschuldnererklärung). Eine maßgebliche Rolle spielen dabei die Pfändungsfreigrenzen, die sich zum 01.07.2013 ändern.

Denn das Einkommen ist nicht unbegrenzt pfändbar. Dem Schuldner soll genug bleiben, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen und so die Sozialkassen nicht unnötig zu belasten. Die sogenannte Pfändungsfreigrenze bestimmt, welcher Betrag nicht gepfändet werden darf. Nur den Betrag, der die jeweils anzuwendende Pfändungsfreigrenze übersteigt, dürfen Sie an den Gläubiger auszahlen.

Die Höhe des im jeweiligen Einzelfall pfändbaren Betrages ist dabei abhängig von dem Verdienst und den Unterhaltspflichten des Schuldners; sie ist also von Fall zu Fall unterschiedlich. Zum Beispiel beträgt der unpfändbare Betrag bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten bis zum 30.06.2013 monatlich 1.028,89 €, ab 01.07.2013 dann 1.049,99 € monatlich. Gemeint ist jeweils der Nettolohn. Bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten kommt eine Gehaltspfändung daher erst dann in Betracht, wenn er höhere Bezüge erzielt.

Als Arbeitgeber müssen Sie die Pfändungsfreigrenze ausrechnen

Von Ihnen als Arbeitgeber des Schuldners wird erwartet, dass Sie den pfändbaren Betrag errechnen und den Gläubiger entsprechend informieren. Zur Berechnung der Pfändungsfreigrenze gibt es Tabellen, die Ihnen eine Hilfestellung bei der Berechnung geben. Sie finden Sie im Internet unter der Bezeichnung "Anlage zu § 850c ZPO".

Achtung: Verwenden Sie ab Juli 2013 die neuen Tabellen zu den Pfändungsfreigrenzen

Mit diesen Tabellen ist Vorsicht geboten, da sie geändert werden. Achten Sie ab Juli 2013 genau darauf, dass Sie eine Tabelle zu Rate ziehen, die den Rechtsstand nach dem 01.07.2013 darstellt. Denn nur diese gibt dann Auskunft über den aktuellen Stand nach den Erhöhungen.

Die Pfändungsfreigrenzen sollen durch die Erhöhungen an die allgemeine Preisentwicklung angepasst werden. Darüber hinaus will man so einen größeren Anreiz schaffen, Arbeitseinkommen zu erzielen. In der Vergangenheit kam es vor, dass Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz aufgegeben haben, da sie mehr Sozialleistungen  beziehen konnten als Ihnen bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen von ihrem Arbeitseinkommen blieb. Das Resultat war dann, dass der Gläubiger kein Geld pfänden konnte und die Sozialkassen belastet wurden.

Tipp: Achten Sie also unbedingt darauf, aktuelle Tabellen zu verwenden. Informieren Sie auch die Personalsachbearbeitung zuständigen Kollegen über die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.