Businesstipps Recht

Vorsicht bei der Verfallklausel

Wahrscheinlich ist eine Verfallklausel in den Arbeitsverträgen Ihrer Mitarbeiter enthalten. Schließlich wollen Sie ja nicht noch Jahre nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses von Nachforderungen überrascht werden.

Vorsicht bei der Verfallklausel

Allerdings müssen Sie bei der Verfallklausel Folgendes bedenken:
Die Verfallsfrist in einem Formulararbeitsvertrag ist nur dann wirksam, wenn

  • sie für die Geltendmachung des Anspruchs mindestens drei Monate und
  • für eine anschließende Klage noch einmal drei Monate beträgt (Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 12.03.2008, Az. 10 AZR 152/07).

Im oben genannten Fall betrug die Verfallsfrist nur einen Monat – zu kurz, wie die Richter entschieden, und damit unwirksam.

Beispielformulierung Verfallklausel:
Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anpruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

Auf die Klagefrist können Sie in der Formulierung auch völlig verzichten. Der erste Teil, die eigentliche Verfallklausel, reicht aus. Entscheidend ist nur, dass Sie sich an die dreimonatige Mindestfrist halten.

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