Vorsicht bei der Frage „Wann können Sie arbeiten?“ im Bewerbungsbogen

Ein für Personalleiter wichtiges Urteil hat jetzt das Landesarbeitsgericht Köln gefällt. Es macht deutlich, dass sie bei den Regelungen im Arbeitsvertrag gar nicht detailliert genug vorgehen können.
Das Urteil vom 21.10.2003 wurde erst jetzt veröffentlicht (Az. 13 Sa 514/03). Geklagt hatte ein Mitarbeiter, der auf die Frage im Einstellungsbogen ”Wann können Sie arbeiten?” bestimmte Uhrzeiten und Tage angegeben hatte.

Nachdem dann der nachfolgend abgeschlossene Arbeitsvertrag keine anderweitigen Regelungen zur Lage der täglichen Arbeitszeit enthielt, wurden die Angaben im Einstellungsbogen in den Augen des Mitarbeiters Vertragsbestandteil. Er weigerte sich, zu anderen als den angegebenen Arbeitszeiten tätig zu werden.
 
Zu Recht, wie die Richter bestätigten. Sollten daher im Bewerbungsbogen ähnliche Fragen enthalten sein, sollten abweichende Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag unbedingt festgehalten werden – sowohl Uhrzeiten als auch Arbeitstage.

Das Urteil vom 21.10.2003 wurde erst jetzt veröffentlicht (Az. 13 Sa 514/03). Geklagt hatte ein Mitarbeiter, der auf die Frage im Einstellungsbogen ”Wann können Sie arbeiten?” bestimmte Uhrzeiten und Tage angegeben hatte.

Nachdem dann der nachfolgend abgeschlossene Arbeitsvertrag keine anderweitigen Regelungen zur Lage der täglichen Arbeitszeit enthielt, wurden die Angaben im Einstellungsbogen in den Augen des Mitarbeiters Vertragsbestandteil. Er weigerte sich, zu anderen als den angegebenen Arbeitszeiten tätig zu werden.
Zu Recht, wie die Richter bestätigten. Sollten daher im Bewerbungsbogen ähnliche Fragen enthalten sein, sollten abweichende Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag unbedingt festgehalten werden – sowohl Uhrzeiten als auch Arbeitstage.

Ein für Personalleiter wichtiges Urteil hat jetzt das Landesarbeitsgericht Köln gefällt. Es macht deutlich, dass sie bei den Regelungen im Arbeitsvertrag gar nicht detailliert genug vorgehen können.