Vorsicht bei der Annahme von Incentives – Kündigung wegen Bestechlichkeit droht

Zwar sind Incentives unter Geschäftspartnern als Instrument der Kundenpflege durchaus üblich. Dennoch kann die Annahme böse arbeitsrechtliche Folgen für Sie haben, denn Incentives können schnell als Bestechlichkeit ausgelegt werden. Dann sind Sie womöglich Ihren Arbeitsplatz los, wie das folgende Bespiel zeigt.

Im konkreten Fall erhielt ein Personalleiter von einem Personalvermittlungsunternehmen als Incentive eine Einladung zum Besuch eines Fußballspiels auf Schalke. Dies beinhaltete die Eintrittskarte, den Aufenthalt in der Business-Lounge sowie den Transport zum Spiel. Gesamtwert dieses Incentives ca. 250 Euro.

Das Fußballvergnügen blieb jedoch nicht ohne Folgen für den Personalleiter. Er war in seiner Funktion auch für Zeitarbeitnehmer und damit für die Auftragsvergabe an Personalvermittlungsunternehmen zuständig. Der Arbeitgeber kündigte dem Personalleiter das seit 18 Jahren bestehende Arbeitsverhältnis fristlos unter anderem mit der Begründung der Bestechlichkeit, weil er das Incentive angenommen hatte.

Dies wollte sich der Personalleiter nicht gefallen lassen und klagte seinerseits gegen die Kündigung. Er begründete seine Klage damit, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt sei, weil diese ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen wurde.

Annahme von Incentives kann als Schmiergeldannahme und Vertrauensbruch ausgelegt werden
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz gab dem Arbeitgeber Recht. Es sah die Kündigung, auch ohne vorherige Abmahnung, als rechtlich wirksam an. In der Begründung hieß es, der Personalleiter habe mit der Annahme des Incentives gegen das Schmiergeldverbot verstoßen und damit gegen die Interessen seines Arbeitgebers gehandelt. Darüber hinaus habe er den Arbeitgeber nicht über die Annahme des Incentives informiert. Das Vertrauensverhältnis sei dadurch zerstört.

Da das Incentive immerhin einen Wert von 250 Euro hatte, entsteht der Eindruck, dass der Personalleiter in den vertraglichen Verhandlungen mit den Personalvermittlungsunternehmen beeinflussbar ist. Nach Ansicht der Richter spielt es dabei keine Rolle, ob er sich dann tatsächlich durch das Incentive beeinflussen lässt. Grundsätzlich rechtfertigt der Tatbestand der Schmiergeldannahme, also in diesem Fall der Annahme der Einladung mit allen damit verbundenen Vorzügen, immer eine fristlose Kündigung.

Im vorliegenden Fall allerdings bewerteten die Richter vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz noch verschiedene andere Umstände, insbesondere die immerhin 18jährige Betriebszugehörigkeit des Personalleiters. Die Richter sahen deshalb keine außerordentliche, sondern eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber als gerechtfertigt an (LAG Rheinland-Pfalz, 16.1.09, Mainz AZ 9 Sa 572/08).

Annahme von Incentives: Das müssen Sie beachten
Die Annahme von Incentives wie z. B. Geschenke, Geld oder ähnliche Zuwendungen, die Sie von Geschäftspartnern erhalten, stellt eine grobe Pflichtverletzung dar. Dies berechtigt Ihren Arbeitgeber Ihnen ggf. fristlos, zumindest aber ordentlich zu kündigen, auch wenn Ihnen keine Bestechlichkeit nachzuweisen ist.

Auf der anderen Seite, werden Incentives als Kundenbindungs-Instrument unter Geschäftspartner häufig als ganz selbstverständlich betrachtet. Bevor Sie ein angebotenes Incentive Ihres Geschäftspartners annehmen, informieren Sie immer Ihren Arbeitgeber und holen Sie eine Erlaubnis zur Annahme ein, am besten schriftlich.

Dies gilt jedoch nur bei höherpreisigen Incentives – die Annahme geringfügiger Geschenke (Kugelschreiber, Kalender) wird vor Gericht allerdings nicht als Pflichtverletzung gewertet.