Vorsicht bei Darlehen für die Ehegatten-Immobilie

Eine riesige Steuerfalle verbirgt sich hinter dem Stichwort "Drittaufwand". Dieser liegt immer vor, wenn der eigentliche Steuerpflichtige nicht tatsächlich die potenziell steuermindernden Aufwendungen trägt. Im schlimmsten Fall droht hier ein Verlust der Steuerminderung. Lesen Sie hier, auf was Sie bei einem Darlehen für die Ehegatten-Immobilie achten müssen.

Hintergrund zum Urteilssachverhalt

Im entschiedenen Fall vor dem Finanzgericht Köln (Az: 10 K 2959/09) ging es um einen Ehemann der ein Darlehen aufgenommen hatte. Das Darlehen diente zur Abzahlung einer Immobilie, die (grundbuchrechtlich) der Ehefrau gehörte.

Selbstverständlich beabsichtigte die Ehefrau, die Schuldzinsen aus dem Darlehen des Ehemanns bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten steuermindernd anzusetzen. Leider machte ihr das Finanzamt einen Strich durch die Rechnung. Das Finanzamt berücksichtigte nämlich für die Schuldzinsen keinerlei steuermindernden Werbungskostenabzug.

Das erstinstanzliche Urteil

Leider entschieden auch die erstinstanzlichen Richter (zumindest teilweise) gegen die Eheleute. Nach Aussage des Gerichts gilt folgendes: Wurden Darlehen für eine vermietete Immobilie eines Ehegatten im eigenen Namen vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommen, sind die von ihm geschuldeten Zinsen nur insoweit als Werbungskosten des Eigentümer-Ehegatten abziehbar, als die auf das Hauskonto eingehenden Mitteln diese Zinsaufwendungen nach vorrangiger Tilgung sämtlicher laufender Aufwendungen für die Immobilie tatsächlich abdecken.

Diese strenge Auffassung wollen die Richter selbst dann anwenden, wenn der Eigentümer-Ehegatte für die Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder auch eine Gesamtschuld übernommen hat.

Wie Sie sich in dieser Situation am besten verhalten

Die restriktive Meinung der Kölner Finanzrichter ist nicht unumstritten. Dies zeigt schon, dass mittlerweile gegen das vorgenannte Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof eingereicht wurde.

Sofern Sie in einer ähnlichen Situation sind gilt folgendes: Sofern der Sachverhalt noch gestaltet werden kann, sollte stets der Eigentümer-Ehegatten das Darlehen aufnehmen. Sollte der Sachverhalt bereits wie im Urteilsfall geschildert realisiert worden sein, darf der Kampf dennoch nicht aufgegeben werden.

In diesen Fällen sollten sich Betroffene Steuerpflichtige mit Einspruch gegen ihren Steuerbescheid wenden und auf das anhängige Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof verweisen – das Musterverfahren trägt das Aktenzeichen: IX R 30/11.