Vorruhestandsgelder und steuerbegünstigte Abfindung schließen einander aus
Wird das Ruhestandsgeld länger als ein Kalenderjahr gezahlt, ist die Abfindung nicht mehr steuerbegünstigt. Es wird also weder der Freibetrag noch der ermäßigte Steuersatz angewendet.
Bundesfinanzhof, Urteil Az.XI R 55/03 vom 16.06.2004
Wird das Ruhestandsgeld länger als ein Kalenderjahr gezahlt, ist die Abfindung nicht mehr steuerbegünstigt. Es wird also weder der Freibetrag noch der ermäßigte Steuersatz angewendet.
Bundesfinanzhof, Urteil Az.XI R 55/03 vom 16. 6. 2004
Vorruhestandsgelder, die auf Grund eines Manteltarifvertrags vereinbart werden, sind als Teil der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes anzusehen.
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