Die Richter des BVerfG folgten dieser Ansicht aber nicht:
Durch die Regelung werde der Arbeitnehmer zwar in der Tat in seiner Berufsfreiheit beschränkt, dies sei aber gerechtfertigt. Denn ein älterer Pilot sei allein aufgrund von Alterserscheinungen (wie nachlassender Sehkraft oder längerer Reaktionszeit) eine potenzielle Gefahr für die Passagiere. Deswegen sei die vorgezogene Altersgrenze in diesem Fall gerechtfertigt.
Fazit: Der hier entschiedene Fall betraf zwar einen Piloten, er ist aber auch auf andere Arbeitverhältnisse übertragbar. Denn Hauptargument der Richter ist ja gewesen, dass vorgezogene Altersgrenzen zulässig sein können, wenn sie dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer Personen dienen. Demnach können vorgezogene Altersgrenzen durchaus auch in anderen Berufen in Frage kommen. Dies ist etwa in Branchen der Fall, in denen durch Ausfallerscheinungen andere Personen gefährdet werden können.