Vorgezogene Altersgrenzen können zulässig sein

Arbeitsvertraglich können Sie vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen eines bestimmten Alters endet. Nach § 41 S. 2 SGB VI werden die Altersgrenzen dabei grundsätzlich immer an das Erreichen des Rentenalters - zurzeit 65 Jahre - gekoppelt.
Für die Altersgrenzen kann es aber auch Ausnahmen geben, wie der folgende Fall zeigt:
Auf das Arbeitsverhältnis eines Piloten war ein Tarifvertrag anwendbar. Dieser enthielt eine Regelung für Altersgrenzen, nach der das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Monats endet, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet. Der Arbeitnehmer hielt diese Regelung für unwirksam: Diese Altersgrenze verletze ihn in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit.

Die Richter des BVerfG folgten dieser Ansicht aber nicht:

Durch die Regelung werde der Arbeitnehmer zwar in der Tat in seiner Berufsfreiheit beschränkt, dies sei aber gerechtfertigt. Denn ein älterer Pilot sei allein aufgrund von Alterserscheinungen (wie nachlassender Sehkraft oder längerer Reaktionszeit) eine potenzielle Gefahr für die Passagiere. Deswegen sei die vorgezogene Altersgrenze in diesem Fall gerechtfertigt.

Fazit: Der hier entschiedene Fall betraf zwar einen Piloten, er ist aber auch auf andere Arbeitverhältnisse übertragbar. Denn Hauptargument der Richter ist ja gewesen, dass vorgezogene Altersgrenzen zulässig sein können, wenn sie dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer Personen dienen. Demnach können vorgezogene Altersgrenzen durchaus auch in anderen Berufen in Frage kommen. Dies ist etwa in Branchen der Fall, in denen durch Ausfallerscheinungen andere Personen gefährdet werden können.