Grundsätzlich steht Ihnen als Arbeitgeber ein sogenanntes Direktionsrecht zu. Das Direktionsrecht hat jedoch seine Grenzen. Ihr Mitarbeiter muss nur solche Anweisungen befolgen, die von seinem Arbeitsvertrag umfasst sind. Alles, was über den Arbeitsvertrag hinausgeht, gehört nicht mehr zu seinen Verpflichtungen.
Auch wesentliche Vertragselemente können nicht ohne Einverständnis Ihres Mitarbeiters per Direktionsrecht zu seinem Nachteil verändert werden. Hier müssen Sie immer eine Änderungskündigung aussprechen.
In diesen Fällen müssen Sie eine Änderungskündigung aussprechen:
1. Wenn Sie die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit herauf- oder herabsetzen wollen.Wenn Sie den vereinbarten Arbeitsort ändern wollen und keine Versetzungsklausel vereinbart worden ist.
2. Wenn Sie Ihren Mitarbeiter in eine andere Abteilung versetzen wollen, auch wenn die Arbeitsaufgabe sonst unverändert bleibt (Ausnahme: Eine entsprechende Klausel ist vereinbart worden).
3. Wenn Sie die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsaufgabe Ihres Mitarbeiters ändern wollen.
4. Wenn Sie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in ein befristetes umwandeln wollen.
5. Eine Verringerung des Entgelts Ihres Mitarbeiters können Sie grundsätzlich nur durch eine Änderungskündigung erreichen. Wenn Sie aber im Arbeitsvertrag eine jederzeit widerrufliche Zulage vereinbart haben, können Sie den Wegfall der Zulage durch einfachen Widerruf erreichen. Eine Kündigung ist dann nicht nötig.
6. Im Verhältnis zur Beendigungskündigung ist die Änderungskündigung das mildere Mittel. Sie müssen deshalb die Änderungskündigung wählen, wenn ein anderer Arbeitsplatz frei ist, auf dem Sie Ihren Mitarbeiter beschäftigen können. Das gilt auch dann, wenn Ihr Mitarbeiter dort zu geänderten, selbst zu schlechteren, Bedingungen arbeiten kann.
Versuchen Sie vor dem Ausspruch einer Änderungskündigung zunächst, Ihrem Mitarbeiter die Notwendigkeit einer Änderung seines Arbeitsvertrags klar zu machen. Sprechen Sie mit ihm die Gründe hierfür durch. Erläutern Sie ihm auch die betrieblichen Probleme, die bei einem Festhalten am Vertrag unausweichlich sind. Bemühen Sie sich, mit Ihrem Mitarbeiter durch eine einvernehmliche Regelung (Änderung des Arbeitsvertrags) die Arbeitsbedingungen zu ändern und eine Änderungskündigung zu vermeiden. Sie ersparen sich dadurch einen – auch bei Änderungskündigungen – möglichen Kündigungsschutzprozess.