Volle Werbungskosten, wenn es kein Arbeitszimmer ist!

"Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind.“, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung (Az.: VI R 15/07).

Volle Werbungskosten in der Steuererklärung
Der Hintergrund der Entscheidung, erschließt sich nicht direkt, jedoch ist er bei dem Thema rund um das häusliche Arbeitszimmer von entscheidender Bedeutung. Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nämlich nicht möglich, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzbar. Der Vorteil liegt also auf der Hand.

Zudem stellt sich die Frage wie zu verfahren ist, wenn beispielsweise eine abgeschlossene Wohnung für die beruflichen Zwecke genutzt wird. Liegt in diesem Fall ein Arbeitszimmer vor, oder nicht. Aufgrund des neuen, oben genannten BFH Urteiles ist grundsätzlich für jeden Raum gesondert zu prüfen, ob der Typus des häuslichen Arbeitszimmers einschlägig ist oder nicht. Daraus folgen zwei mögliche Sachverhaltskonstellationen.

Arbeitszimmer oder nicht
Mehrere beruflich genutzte Räumlichkeiten werden als häusliches Arbeitszimmer qualifiziert, wenn die Räume insgesamt eine funktionale Einheit bilden, also quasi identisch genutzt werden. Ist dies der Fall, können die Kosten nur als Werbungskosten in der Steuererklärung zum Abzug gebracht werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Werden die Räumlichkeiten jedoch nicht insgesamt dem häuslichen Arbeitszimmer zugeordnet, ist in einem weiteren Prüfschritt zu klären, ob eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung gegeben ist. Kann dies bejaht werden, können die Kosten unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn die Räumlichkeiten nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellen.