Volle Betriebsrente nur bei Erreichen der Altersgrenze
Das gilt auch, wenn die jeweilige Versorgungsverordnung eine Kappungsgrenze enthält und daher für jedes Jahr der Beschäftigung einen festen Betrag oder einen bestimmten Prozentsatz des letzten Gehalts vorsieht, der der Gesamthöhe nach nicht begrenzt ist (Bundesarbeitsgericht (BAG), 17.9.2008, Az. 3 AZR 1061/06).
Der Fall vor dem BAG
Ein Arbeitnehmer war seit dem Jahr 1971 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Mitte des Jahres 2000 schied er betriebsbedingt durch Aufhebungsvertrag aus. Zu diesem Zeitpunkt war er 59 Jahre alt. Seit Ende des Jahres 2001 bezieht er die gesetzliche Rente. Zusätzlich erhält er eine Betriebsrente vom Arbeitgeber.
Nach der im Betrieb des Arbeitgebers geltenden Versorgungsordnung wird die Betriebsrente bei Männern regulär erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Die monatliche Rente soll danach für jedes vollendete Dienstjahr 0,8 %, höchstens jedoch 20 °/o des letzten Bruttoentgelts betragen. Die Versorgungsordnung sieht zudem einen Abschlag um 0,5 °/o für jeden Monat vor, um den der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheidet. Außerdem verweist die entsprechende Klausel für die vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer auf das BetrAVG.
Arbeitgeber kürzt die Betriebsrente
Der Arbeitgeber errechnete eine Betriebsrente in Höhe von 454,01 € brutto. Diesen Betrag kürzte er wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Beschäftigten um 29 % auf 304,22 €. Der Arbeitnehmer hielt die Kürzung der Betriebsrente allerdings für unzulässig. Mit seiner Klage verlangte er die Zahlung der vollen Rente. Das begründete er unter anderem damit, dass ihm auf Grund seiner langen Betriebszugehörigkeit trotz vorzeitigen Ausscheidens die Höchstrente zustehe.
Die Klage des Arbeitnehmers war allerdings nicht erfolgreich. Die Richter sprachen dem Beschäftigten keinen Anspruch auf Auszahlung der vollen Betriebsrente zu.
Volle Rente nur bei Erreichen der Altersgrenze
Zur Begründung trugen sie vor, dass die geltende Versorgungsordnung – wie die meisten anderen Versorgungsordnungen auch – die Zahlung der vollen Betriebsrente nur für den Fall vorsehe, dass der Arbeitnehmer mit Erreichen der dort festgelegten Altersgrenze ausscheidet.
Scheide der Arbeitnehmer hingegen wie hier vor diesem Zeitpunkt aus, gelte hinsichtlich der Höhe der Betriebsrente § 2 BetrAVG. Danach wird die Betriebsrente bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Beschäftigten anteilsmäßig gekürzt.
Das Gericht wies in seinem Urteil zudem darauf hin, dass es nicht darauf ankomme, aus welchem Grund der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sei. Und zwar selbst dann, wenn die Rentenhöhe – wie hier – gekappt sei.
Im Hinblick darauf, dass Ihre Kollegen auf eine private Altersversorgung angewiesen sein werden, sollten Sie sich als Betriebsrat bemühen, mit Ihrem Arbeitgeber für die Beschäftigten günstige betriebliche Altersvorsorge-Möglichkeiten zu vereinbaren.
Praxis-Tipp
Versuchen Sie zunächst, für sich und Ihre Kollegen eine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung (Beispiel: Direktzulage) auszuhandeln.
Will Ihr Arbeitgeber sich nicht darauf einlassen, sollten Sie mit Ihm günstigere Regelungen zur Gehaltsumwandlung (Beispiel: Möglichkeit, höhere Beträge umzuwandeln) in einer Betriebsvereinbarung festschreiben.