Auf Grund dessen wurde der Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt. Daraufhin klagte die Mitarbeiterin gegen die Kündigung, bestritt die Unterschlagung und argumentierte, dass Aufnahmen einer heimlichen Videoüberwachung von ihrem Arbeitsplatz nicht als Beweismittel verwendet werden dürften.
Das Urteil
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage zurück. Es habe ein hinreichender Verdacht bestanden. Zwar habe der Arbeitgeber mit der Observierung in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmerin eingegriffen, aber das sei nur erfolgt, um den Nachweis einer strafbaren Handlung zu erbringene (BAG 27.03.03, Az. 2 AZR 51/02).
Grundsätzlich
ist die Observierung aus Gründen des Persönlichkeitsrechtes verboten, mit der Ausnahme, dass ein schwerwiegender Anlass vorliegt, wie etwa eine vermutetete strafbare Handlung, wie im obigen Fall. Bevor zur heimlichen Observierung gegriffen werden kann, müssen alle anderen Möglichkeiten zur Aufklärung ausgeschöpft sein. Ansonsten machen Sie sich mit einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz eventuell selbst strafbar.
Außerdem hat im Fall der Observierung der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Im öffentlich zugänglichen Räumen (beispielsweise Verkaufsräume) muss allein schon nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf die Videoüberwachung hingewiesen werden (§ 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG, §6b BDSG).