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länger als 1 Monat versetzen oder
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ist mit der Versetzung eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände verbunden,
handelt es sich um eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn nach § 95 Absatz 3 BetrVG. Hier steht Ihrem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu, so dass Sie ohne seine Zustimmung für einen Mitarbeiter nicht einfach kraft Ihres Direktionsrechts eine Verstezung anordnen können.
Dieses Mitbestimmungsrecht greift nur, wenn Sie in Ihrem Unternehmen mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen. Liegt die Zahl der Wahlberechtigten unter dieser Grenze, brauchen Sie vor der Versetzung keine Zustimmung Ihres Betriebsrats einzuholen. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Ausnahme Kleinbetrieben mehr Dispositionsmöglichkeiten beim Personaleinsatz geben.