Verwarnungsgelder wegen Lenkzeitüberschreitung können beitragsfrei sein

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat ein interessantes Urteil zu Verwarnungsgeldern in der Speditionsbranche gefällt. Demnach können die vom Arbeitgeber übernommenen Verwarnungsgelder beitragsfrei zur Sozialversicherung sein.

Übernommene Verwarnungsgelder beitragsfrei
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit einem Urteil (vom 20.1.2010; Az: L 6 R 381/08) die geforderten Beitragsnachzahlungen im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung wieder einkassiert. In dem verhandelten Streitfall hatte die Rentenversicherung die von einem Speditionsunternehmen übernommenen Geldbußen der Kraftfahren, z. B. wegen Lenkzeitüberschreitungen, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bewertet und daher Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert.

Dieser Argumentation folgte das Landessozialgericht jedoch nicht. Vielmehr sah das Gericht in der Übernahme der Geldbußen durch den Arbeitgeber ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers. Er hatte die Kraftfahrer angewiesen die vereinbarten Liefertermine unbedingt einzuhalten. Auch wenn dabei güterverkehrsrechtliche Bestimmungen außer Acht gelassen werden.

Verwarnungsgelder sind kein Arbeitsentgelt
Die übernommenen Verwarnungsgelder sind somit kein Arbeitsentgelt und unterliegen damit auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Das Verhalten des Arbeitgebers in Bezug auf die Einhaltung der Rechtsordnung ist in diesem Fall ohne Belang. Bei dem Urteil ging es allein um die beitragsrechtliche Beurteilung der Zuwendungen.