Die Karlsruher Richter entschieden, dass es einen Mieter nicht unangemessen benachteiligt, wenn er für Verwaltungskosten zahlen muss – und zwar sowohl die Kosten für die technische als auch für die kaufmännische Hausverwaltung (BGH, Urteil v. 18.05.11, Az. VIII ZR 271/10).
Eine entsprechende Verpflichtung darf sogar in einem Formularmietvertrag vereinbart werden, stellte der BGH klar und bestätigte damit zugleich ein früheres Urteil (Urteil v. 24.02.10, Az. XII ZR 69/08).
Zur Klarstellung: Bei der Wohnraumvermietung ist eine derartige Kostenregelung nicht möglich, weil dies § 1 Abs.2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung ausdrücklich untersagt und im Mietvertrag
Musterformulierung: Kostentragung vereinbaren mit Gewerbemieter
Machen Sie sich dieses Urteil als Gewerberaumvermieter zunutze und nehmen Sie hierzu die folgende Regelung in Ihren Mietvertrag auf: "Die Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung der Mietsache in Höhe von (…) € trägt der Mieter."