Eine Teilungserklärung, die ausschließt, dass sich einzelne Mitglieder der WEG durch einen Anwalt vertreten lassen ist rechtswidrig. So entschied das Amtsgericht Schöneberg (Urteil v. 17.03.2016, Az. 771 C 64/15).
Viele komplizierte Rechtsfragen
Eine WEG war zur Eigentümerversammlung zusammengekommen. Darin sollten viele komplizierte Rechtsfragen erörtert werden.
Der Verwalter hatte einen Anwalt beauftragt, die WEG zu unterstützen. Als ein WEG-Mitglied seinerseits einen weiteren Anwalt zur Wahrung seiner Interessen schickte, scheiterte es aber.
Mit Mehrheitsbeschluss verwies die WEG den Rechtsvertreter des Saales. Daraufhin erschien das WEG-Mitglied selbst und rügte einen Verstoß gegen seine Rechte.
Die WEG berief sich auf einen früheren WEG-Beschluss und den Wortlaut der Teilungserklärung. Hiernach ist es den WEG-Mitgliedern nicht gestattet, sich in der Eigentümerversammlung von einem Anwalt vertreten zu lassen.
Der Wohnungseigentümer erhob dagegen Klage – und obsiegte.
Waffengleichheit ist geboten
Das Amtsgericht Schöneberg stufte den besagten Beschluss in der Tat als rechtswidrig ein. Denn, so die Argumentation: Es müsse Waffengleichheit herrschen.
Es könne nicht angehen, dass zwar ein Anwalt im Auftrag des Verwalters für die Interessen der gesamten WEG einstehe. Es aber umgekehrt einem einzelnen WEG-Mitglied mit möglicherweise ganz anders gelagerten Interessen nicht erlaubt sei, diese durch einen fachkundigen Rechtsanwalt durchzusetzen.
Eine solche Ungleichheit sei nicht hinzunehmen.
Fazit
Sollten Sie in eine ähnliche Situation geraten, können Sie sich an diesem Fall orientieren. Bestehen Sie auf Ihren Rechten!
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