Vertrauensmissbrauch – Für verdeckte Gewinne haften Sie nicht

Wenn Sie hintergangen werden, haften Sie für verdeckte Gewinne nicht. Wenn Ihnen zum Beispiel als Gesellschaftler einer GmbH verdeckte Gewinne zugesprochen werden, können Sie dafür nachträglich nicht belangt werden.
Verdeckte Gewinne – Ein Fall
Der Geschäftsführer und seine Lebensgefährtin waren die Gesellschaftler einer GmbH. Er hielt 30 % der Gesellschaftsanteile, seine Lebensgefährtin 70 %. Sein Bruder, der ebenso wie seine Lebensgefährtin in der Firma arbeitete, tätigte zu Lasten der GmbH Materialverkäufe in Höhe von mehr als 4 Mio. €.
Die Lebensgefährtin des Geschäftsführers war in die Geschäfte eingeweiht.
Als das Finanzamt die Vorgänge aufdeckte, schätzte es den der GmbH entgangenen Gewinn und rechnete ihn den Gesellschaftlern entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil zu. Auf den Geschäftsführer entfielen so verdeckte Gewinne von rund 500.000 €.
Der nahm das nicht hin, klagte gegen das Finanzamt und war vor dem BFH auf ganzer Linie erfolgreich.

Verdeckte Gewinne – Das Urteil
Zunächst bestätigte der BFH die Grundregel: Danach ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils an nahe stehende Personen stets als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten. Das gilt selbst dann, wenn der Gesellschaftler selbst gar kein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat.

Allein der Umstand, dass die Zuwendung "fließt", reicht für die Annahme verdeckter Gewinne. Der Gesellschaftler wird dann so behandelt, als hätte er die Zuwendung selbst erhalten.

Aber
Diese Grundregel gilt nur dann, wenn ausgeschlossen ist, dass auch andere Gründe für die Zuwendung maßgeblich sein können. Genau hier lag aber die Besonderheit in diesem Fall. Denn hier hatte die Lebensgefährtin des Geschäftsführers es überhaupt erst ermöglicht, dass sein Bruder in großem Stil Waren der GmbH verschiebt.

Der Geschäftsführer (und Mitgesellschafter) wusste von alledem nichts. Dann können ihm aber auch keine verdeckten Gewinne zugerechnet werden. (BFH, Urteil vom 22.02.2005, Az: VIII R 24/03)