Vertrauensarbeitszeit: Rechtlich kaum noch haltbar
Lesezeit: < 1 MinuteArbeitgeber sind dazu verpflichtet, dafür zu sorgen und zu kontrollieren, dass ihre Mitarbeiter die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes und insbesondere die vorgeschriebenen Ruhezeiten (mindestens 11 Stunden nach jedem Arbeitstag) tatsächlich einhalten (EuGH, 07.09.2006, C-484/04).
Im Urteilsfall ging es zwar nur um einen Leitfaden des britischen Ministeriums für Handel und Industrie, der die britischen Arbeitgeber von der Kontrollpflicht entband. Dies ist jedoch nach der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs europarechtswidrig. Das Ergebnis deckt sich mit den Entscheidungen deutscher Gerichte (BAG, 06.05.2003, 1 ABR 13/02, LAG Niedersachsen, 08.11.2004, 5 TaBV 36/04).
Arbeitgeber müssen also dafür einstehen, wenn Mitarbeiter im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit mehr als zulässig arbeiten. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat geahndet werden.
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