Vertragsmuster für kurzfristig beschäftigte Aushilfen

Verwechseln Sie auf keinen Fall eine kurzfristige mit der geringfügigen Beschäftigung.

Die kurzfristige Beschäftigung hat für Arbeitgeber den Vorteil, dass das Beschäftigungsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsfrei ist. Das gilt dann, wenn

  1. die Beschäftigung von ihrer Art zeitlich begrenzt ist (z. B. Saisonarbeiten oder Inventurarbeiten),
  2. die maximale Beschäftigungsdauer 3 Monate oder 70 Arbeitstage jährlich innerhalb eines Kalenderjahres beträgt und
  3. die Aushilfskraft die Tätigkeiten nicht regelmäßig und nicht berufsmäßig ausübt,

Grundsätzlich müssen bei der kurzfristigen Beschäftigung keine Gehaltsgrenzen beachtet werden. Das Arbeitsverhältnis ist unabhängig vom Verdienst des Mitarbeiters sozial-versicherungsfrei. Verdient die Aushilfe allerdings mehr als 450 € im Monat, müssen Sie darauf achten, dass das Arbeitsverhältnis nicht als berufsmäßig gilt. Das ist immer dann der Fall, wenn der Mitarbeiter einen großen Teil ihres seines Lebensunterhalts durch die Tätigkeit bestreitet. Seine wirtschaftliche Stellung muss überwiegend auf dieser Beschäftigung beruhen. Keine Berufsmäßigkeit liegt dementsprechend bei folgenden Gruppen vor:

  • Hausfrauen, Studenten, Schülern und Altersrentnern,
  • Arbeitnehmern, die neben einer Hauptbeschäftigung als Aushilfe arbeiten,
  • Aushilfen, die sich gerade zwischen Schulabschluss und Studienbeginn befinden.

Geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigung müssen nicht zusammengerechnet werden.

Außerdem kann der Arbeitsvertrag ohne Einhalten einer Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 5 Ziff. 1 BGB kündbar sein.

Aber Achtung: Das gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von 3 Monaten hinaus fortgesetzt wird.

Auszug aus Arbeitsvertrag für kurzfristig beschäftigte Aushilfen

zwischen

Beispiel GmbH, Beispielstr. 25, 55555 Beispielstadt,

– Arbeitgeber –

und

Martin Meer, Musterstr. 33, 99999 Musterhausen,

– Arbeitnehmer –

§ 1 Vertragsbeginn

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.08.2018.

§ 2 Vertragsart

Das Arbeitsverhältnis ist befristet und der Arbeitnehmer wird als kurzfristig beschäftigte Aushilfe für Erntearbeiten eingestellt.

§ 3 Probezeit

Es wird eine Probezeit von 1 Monat vereinbart.

§ 4 Ende des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis endet mit dem 15.09.2018.

Eine Kündigung ist mit einer Frist von 2 Tagen auch gegebenenfalls vor Ablauf des Befristungsendes und auch während der Probezeit möglich.

Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt, auch während der Probezeit, unberührt.

Geht das Arbeitsverhältnis in einen unbefristeten Arbeitsvertrag über, endet es spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 67. Lebensjahr vollendet hat oder eine Erwerbsminderung durch Rentenbescheid festgestellt wird, die dazu führt, dass er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann. Sollte das gesetzliche Rentenalter vor- oder zurückverlegt werden oder worden sein, so gilt für die vorbezeichnete Regelung die Vollendung des entsprechenden Lebensjahres.

§ 5 Tätigkeit

Die Beschäftigung erfolgt als Erntehelfer.

§ 6 …

15.03.2018, Martin Meier

15.03.2018, Reinhard Graf, Geschäftsführer

 

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