Vertraglicher Kündigungsausschluss ist nicht immer sittenwidrig

"Drum prüfe, wer sich ewig bindet ..." – das gilt nach einer neuen Entscheidung des BAG auch im Arbeitsrecht (25.03.2004, 2 AZR 153/03): Eine Haushälterin und Altenpflegerin vereinbarte mit ihrem an Parkinson leidenden Arbeitgeber, dass das Arbeitsverhältnis unter Ausschluss der ordentlichen Kündigung erst mit dessen Tod enden sollte. Selbst für den Fall seiner Einweisung in ein Heim sollte das Arbeitsverhältnis noch nicht enden. Später kündigte der Arbeitgeber allerdings außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Seine Argumente: Die Arbeitnehmerin habe den Kündigungsschutz nur unter sittenwidriger Ausnutzung seiner krankheitsbedingten Willensschwäche erlangt. Zudem machten aufgetretene Spannungen eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für ihn unzumutbar.

Die Vorinstanzen hielten die außerordentliche Kündigung für unwirksam, die ordentliche hingegen für korrekt. Das BAG sah dies aber anders: Das Arbeitsverhältnis sei auch durch die ordentliche  Kündigung nicht beendet worden, weil die konkreten Umstände des Vertragsabschlusses hier nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen.Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung für einen längeren Zeitraum ist nicht von vornherein sittenwidrig. Vielmehr müssen ganz konkrete Umstände bei dem Vertragsabschluss hinzukommen, z.B. eine Drohung oder das Ausnutzen einer Notlage.

Soll das Arbeitsverhältnis trotzdem beendet werden, kommt nur eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB in Frage – gegebenenfalls  unter Berücksichtigung einer notwendigen Auslauffrist.

Dieses Ergebnis folgt letztendlich auch daraus, dass Arbeitsverträge für die Lebenszeit einer Person oder für länger als 5 Jahre – ohne Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber – vom Gesetzgeber in § 15 Abs. 4 TzBfG ausdrücklich als zulässig angesehen werden.