Die Vorinstanzen hielten die außerordentliche Kündigung für unwirksam, die ordentliche hingegen für korrekt. Das BAG sah dies aber anders: Das Arbeitsverhältnis sei auch durch die ordentliche Kündigung nicht beendet worden, weil die konkreten Umstände des Vertragsabschlusses hier nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen.Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung für einen längeren Zeitraum ist nicht von vornherein sittenwidrig. Vielmehr müssen ganz konkrete Umstände bei dem Vertragsabschluss hinzukommen, z.B. eine Drohung oder das Ausnutzen einer Notlage.
Soll das Arbeitsverhältnis trotzdem beendet werden, kommt nur eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB in Frage – gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer notwendigen Auslauffrist.
Dieses Ergebnis folgt letztendlich auch daraus, dass Arbeitsverträge für die Lebenszeit einer Person oder für länger als 5 Jahre – ohne Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber – vom Gesetzgeber in § 15 Abs. 4 TzBfG ausdrücklich als zulässig angesehen werden.