Verstoß gegen betriebliches Rauchverbot kann Sie zur fristlosen Kündigung berechtigen

Die Einhaltung eines betrieblichen Rauchverbotes stellt in aller Regel "nur" eine Nebenpflicht zum Arbeitsvertrag dar. Aber auch damit ist nicht zu spaßen. Auch die Verletzung von Nebenpflichten kann im Extremfall sogar ohne Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung führen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 20.01.2011 zum Aktenzeichen 1 Ca 2401/10.

In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer gegen seine fristlose Kündigung vergeblich geklagt. Er war als Fahrer von Flüssigsauerstoff beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah ein ausdrückliches Rauchverbot im Fahrzeug und im Umkreis von 10 m um das Fahrzeug herum vor.

Hieran wollte sich der Arbeitnehmer nicht halten und rauchte trotzdem. Als der Arbeitgeber dies erfuhr, sprach er ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot aus.  

Nebenpflichtverletzungen wie Verstöße gegen ein Rauchverbot können eine fristlose Kündigung rechtfertigen
Zunächst beschäftigte sich das Arbeitsgericht mit der Frage, ob auch ein Verstoß gegen eine Nebenpflicht schon zu einer fristlosen Kündigung führen kann. Das Arbeitsgericht bejahte dies. Für Sie als Arbeitgeber ist das deshalb von Bedeutung, weil Sie sich so bei der anstehenden Entscheidung über eine Kündigung nicht damit beschäftigen müssen, ob ein Arbeitnehmer nun gegen eine Hauptpflicht oder eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag verstoßen hat.

Absolutes Rauchverbot kann aus Sicherheitsgründen berechtigt sein
Das Rauchverbot war bereits im Arbeitsvertrag enthalten. Trotzdem hatte der Arbeitnehmer trotz vorher ausgesprochener Kündigung gegen dieses Rauchverbot verstoßen. Das Arbeitsgericht hielt es durchaus für sachgerecht, in Situationen, die wie hier ein erhebliches Gefährdungspotenzial aufweisen, ein absolutes Rauchverbot auszusprechen.

Verstoß gegen vertragliches Rauchverbot: Kündigung auch ohne Abmahnung möglich
Anders als der gekündigte Arbeitnehmer hielt das Arbeitsgericht hier eine vorherige Abmahnung für nicht erforderlich. Eine Abmahnung sollen Arbeitnehmer immer auch darauf hinweisen, dass er eine Pflichtverletzung begangen hat und ihn vor Wiederholungen warnen. In dem konkreten Fall hielt das Gericht die Abmahnung deshalb für entbehrlich, weil bereits in dem vertraglichen Rauchverbot diese Warnung beinhaltet war.

Aber Vorsicht: Kommen Sie jetzt nicht auf den Gedanken, alle für Sie wichtigen Verhaltensweisen bereits im Arbeitsvertrag zu regeln, damit Sie gegebenenfalls ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung aussprechen können. Im konkreten Fall war kurz vor dem Verstoß gegen das Rauchverbot diese vertragliche Regelung noch einmal wiederholt worden.

Selbst nach der Auffassung des Arbeitsgerichts Krefeld werden das im Arbeitsvertrag geregelte Rauchverbot bzw. andere Nebenpflichten die Warnfunktion verlieren, wenn nach dem Abschluss des Vertrages eine längere Zeit verstrichen ist. Und ob andere Arbeitsgerichte der Auffassung des Arbeitsgerichts Krefeld folgen werden, ist zumindest ungewiss.

Gehen Sie bei Nebenpflichtverletzungen auf Nummer Sicher
Für Sie sollte die Faustformel gelten: Keine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung.