Geld muss man haben
Das ist ein alter Juristenspruch, wenn jemand eine verspätete Zahlung damit entschuldigen will, dass er zurzeit (noch) kein Geld habe. Die fehlende Liquidität reicht aber nicht als Ausrede. Das gilt auch im Arbeitsrecht. Für die Gehaltsansprüche Ihrer Mitarbeiter ist es nämlich völlig egal, ob Sie als Arbeitgeber gerade flüssig sind. Zahlen also z. B. Ihre Kunden zu spät, müssen Sie Ihre Mitarbeiter trotzdem vertragsgemäß und rechtzeitig bezahlen. Das ist Ihr Risiko als Arbeitgeber.
Verzug bei Gehaltszahlungen wird für Sie teuer
Wenn jemand eine fällige Forderung nicht ausgleicht (also z. B. das Gehalt nicht zahlt, wenn der Anspruch fällig ist), befindet er sich im sogenannten „Verzug“. Der durch den Verzug eingetretene Schaden ist zu ersetzen. Dieser Verzugsschaden erhöht also die Ansprüche Ihres Mitarbeiters, wenn das Gehalt nicht rechtzeitig überwiesen wird.
40 Euro pauschaler Verzugsschaden werden fällig
Seit 2014 bestimmt das BGB, dass der Gläubiger einer Entgeltforderung (Ihr Arbeitnehmer) bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist (Sie als Arbeitgeber), außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro hat. Geregelt ist das Ganze in § 288 Abs. 5 BGB.
40 €-Pauschale gilt auch im Arbeitsrecht
Unter Juristen war seit Inkrafttreten der Regelung in § 288 Abs 5 BGB umstritten, ob die 40 €-Pauschale auch im Arbeitsrecht gilt. Das LAG Köln hat diese Frage jetzt bejaht (LAG Köln, Urteil vom 25.11.2016, 12 SA 524/16).
40 €-Pauschale kann auf Rechtsverfolgungskosten angerechnet werden
Die 40 €-Pauschale wird aber auf den Schadensersatz angerechnet, wenn der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung liegt. Beispiel: Nimmt Ihr Arbeitnehmer nach Verzugseintritt anwaltliche Hilfe in Anspruch, gehören die notwendigen Anwaltsgebühren zum Verzugsschaden. Sie müssen diese dem Arbeitnehmer ersetzen. Die 40 €-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB dürfen Sie darauf anrechnen. Im Ergebnis können Sie die Schadensersatzforderung wegen der Anwaltskosten um diese 40 € kürzen. Das gilt nur, wenn Sie diese bereits gezahlt haben oder gleichzeitig zahlen.
Fazit: Organisieren Sie die Gehaltszahlungen besser so, dass sie pünktlich erfolgen.
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