1. In einem noch ungekündigten Mietverhältnis dürfen Sie Versorgungsleistungen nicht zurückhalten.
2. Ist das Mietverhältnis jedoch beendet und zahlt der Mieter Ihnen weder Miete oder Nutzungsentschädigung noch Betriebskosten, dürfen Sie die Versorgung einstellen. Sie brauchen es nicht hinzunehmen, dass sich die Kosten beständig vergrößern, auf denen Sie aller Wahrscheinlichkeit nach sitzen bleiben.
3. Dürfen Sie die Versorgung unterbrechen und wollen Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, müssen Sie dem Mieter die Unterbrechung der Versorgung so rechtzeitig ankündigen, dass er sich darauf einstellen kann.
4. Ausnahmsweise können Sie trotz Bestehens der genannten Voraussetzungen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu einer weiteren Belieferung des Mieters verpflichtet sein. Eine solche Pflicht kann besonders bei einer dem Mieter drohenden Gesundheitsgefährdung oder einem durch die Versorgungseinstellung drohenden besonders hohen Schaden bestehen.
5. Auch das Maß der Beeinträchtigung des Mieters durch den Lieferstopp spielt eine Rolle. So wird die Beendigung (nur) der Warmwasserversorgung von den Gerichten eher akzeptiert (AG Waldshut-Tiengen, Urteil v. 06.07.09, Az. 7 C 131/09). Die Einstellung der Heizung in den Wintermonaten ist hingegen unzulässig (LG Schwerin, Urteil v. 22.05.14, Az. 6 S 150/14).
Fazit: Die Einstellung der Versorgungsleistungen ist besonders gegenüber dem Wohnungsmieter nach wie vor mit einem Risiko verbunden. Wenn Sie sich gleichwohl dazu entscheiden, halten Sie sich strikt an die vorstehenden Voraussetzungen und machen Sie von dem Lieferstopp nur einen moderaten Gebrauch