Verschmelzung von Unternehmen: So sichern Sie einen bestehenden Verlustabzug

Schreibt ein Unternehmen rote Zahlen und wird der Betrieb daraufhin einfach eingestellt, gehen die steuerlichen Verluste, also ein bestehender Verlustabzug auf die Steuerlast, in aller Regel verloren. Um dies zu verhindern, werden wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen gern von anderen übernommen, um mit dem Verlustabzug eigene Gewinne zu kompensieren: So sichern Sie sich einen bestehenden Verlustabzug bei einer Verschmelzung von Unternehmen.

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So sichern Sie den Verlustabzug: Mit Urteil vom 29. November 2006 (Az.: I R 16/05), veröffentlicht am 14. März 2007, klärte der Bundesfinanzhof (BFH) die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein bestehender Verlustabzug beim übernehmenden Unternehmen noch verrechenbar ist.

Der Geschäftsbetrieb darf noch nicht eingestellt sein
Um einen Verlustabzug nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Umwandlungssteuerrecht übernehmen zu können, ist nach Ansicht des BFH lediglich Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister das übertragende Unternehmen noch irgendeinen Geschäftsbetrieb unterhält. Das zu übertragende Unternehmen muss von außen noch als wirtschaftlich aktiv erkennbar sein.
Nicht erforderlich ist dagegen, dass das "Verlustunternehmen" und das aufnehmende Unternehmen einen identischen Geschäftsbetrieb führen, der einen vergleichbaren Umfang aufweist. aVerlustabzug immer im Übertragungsjahr
Zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister ist noch ein Rumpfbereich der Fahrrad-Produktions GmbH wirtschaftlich aktiv. Der Betrieb des Werksverkaufs ist dabei vollkommen ausreichend. Die Übernahme des Verlustvortrags durch die Zweirad GmbH ist somit möglich.

Nach Auffassung des BFH ziehen Sie den Verlustvortrag in dem Jahr ab, in dem der steuerliche Übertragungsstichtag liegt.