Fallbeispiel: Verringerung der Arbeitszeit
In dem Fall hatte ein Mitarbeiter eine Verringerung der Arbeitszeit dergestalt verlangt, dass er zukünftig im Wechsel einen Monat wie bisher und einen Monat gar nicht arbeitet. Diese Form der Verringerung der Arbeitszeit wollte der Arbeitgeber nicht akzeptieren.
Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen des bisherigen Arbeitszeitmodells
Und das brauchte er auch nicht. So entschieden jedenfalls die LAG-Richter. Bei der Verringerung der Arbeitszeit könne nicht gleich ein neues Arbeitszeitmodell gefordert werden. Vielmehr müsse sich der Wunsch zur Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen des bisherigen Arbeitszeitmodells bewegen. Bei diesem bildet in aller Regel die Arbeitswoche den Bezugsrahmen. Daher könne als Verringerung der Arbeitszeit in diesen Fällen nur eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit gewählt werden.
Tipp
Denken Sie dran, dass Sie einen Wunsch zur Verringerung der Arbeitszeit innerhalb von 1 Monat schriftlich ablehnen müssen, wenn Sie ihn nicht erfüllen wollen. Andernfalls kommt es zu der vom Mitarbeiter gewünschten Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 TzBfG).