Verrechnungspreise: Worauf das Finanzamt eine Antwort erwartet

„Wie können wir gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass wir gegenüber unserem Tochterunternehmen mit Sitz in Italien, die selben Verrechnungspreise verwenden, wie sie im allgemeinen üblich sind?“, lautete die Frage eines Unternehmers. Die Antwort:
Expertenrat der Redaktion „Rechnungswesen aktuell“:
Der Nachweise, dass Sie die korrekten Verrechnungspreise verwenden, gelingt Ihnen am einfachsten mit Aufzeichnungen über die Art, den Umfang und die Abwicklung Ihrer Geschäftsbeziehungen innerhalb und außerhalb der Unternehmensgruppe. Speziell auch Aufzeichnungen über die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Geschäftsbeziehung dürfen zum Nachweis der Verrechnungspreise nicht fehlen.

Beachten Sie außerdem, dass Sie erhöhte Mitwirkungspflichten haben (§ 90 Nr. 3 Abgabenordnung). Das bedeutet konkret: das Finanzamt kann von Ihnen Angaben und Unterlagen verlangen, mithilfe derer sich folgende Fragen beantworten lassen:

  • Welche vertraglichen Vereinbarungen bestehen?
  • Wie sind die Verrechnungspreise zustande gekommen?
  • Inwieweit haben nahestehende Unternehmen auf die Preisgestaltung Einfluss genommen?
  • Welche Funktionen und Risiken wurden übernommen?
  • Welche Wirtschaftsgüter wurden eingesetzt?
  • Welche Methode wurde für die Ermittlung der Verrechnungspreise angewandt?
  • Wie wurde kalkuliert?
Wichtig dabei: Die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht trifft innerhalb einer Unternehmensgruppe bzw. eines Konzerns jedes einzelne Unternehmen, das zu nahestehenden Personen und Unternehmen im Ausland geschäftliche Beziehungen unterhält. Es ist also nicht möglich, die Aufzeichnungen beispielsweise innerhalb einer Unternehmensgruppe zentral zu erstellen.