Verpflegungspauschalen überschritten: So fallen keine Beiträge an
Sozialversicherungsbeiträge fallen dafür nicht an (§ 2 ArEV). Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Sie die Zahlungen bündeln. (BSG, 26.1.2005, B 12 KR 3/04 R).
Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte seinen Außendienstmitarbeitern zusätzlich zu den steuerfreien Verpflegungspauschalen eine Aufwandsentschädigung von damals 2.000 DM pro Jahr gezahlt. Davon erhielten die Mitarbeiter jeweils im Januar und im Juli 1.000 DM für das folgende Halbjahr. Nachträglich wurden hiervon Abzüge für Abwesenheitstage wegen Krankheit, Urlaub sowie Arbeitstage im Innendienst vorgenommen. Die Aufwandsentschädigungen wurden pauschal versteuert
- bis Ende 1996 als "sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen" gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG nach Antrag beim Finanzamt und
- ab 1.1.1997 gemäß § 40 Abs. 2 EStG (s.o.).
Die Krankenkasse hielt die Aufwandsentschädigungen insgesamt für sozialversicherungspflichtig und forderte die entsprechenden Beiträge.
Die Entscheidung: Die bis Ende 1996 zusätzlich zu den Verpflegungspauschalen gezahlten Aufwandsentschädigungen waren beitragspflichtig. Denn sonstige Bezüge zu den Verpflegungspauschalen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind nur dann beitragsfrei, wenn es sich nicht um Einmalzahlungen handelt.
Da die Aufwandsentschädigungen zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht einer konkreten Arbeitsleistung zugeordnet werden konnten, waren sie jedoch Einmalzahlungen und damit beitragspflichtig. Die Zahlungen ab 1.1.1997 waren hingegen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArEV beitragsfrei.
Fazit: Auch bei der Antragspauschalierung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG können Sie Beiträge sparen, wenn Sie die Aufwandsentschädigungen zu den Verpflegungspauschalen nachträglich und nur für die tatsächlichen Außendiensttage zahlen.
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