Vermögensgegenstände mit dem Festwertverfahren bewerten

Bei Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können Sie für die Bewertung das Festwertverfahren nutzen. Wie dies funktioniert, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Beim Festwertverfahren bilden Sie für die Bilanz einen mehrere Jahre gleichbleibenden Wertansatz. Diesen Festwert bilden Sie aus dem Produkt von Festmenge und Festpreis, wobei sowohl die Menge als auch der Preis grundsätzlich für mehrere Jahre konstant gehalten werden.

Für welche Gegenstände können Sie das Festwertverfahren nutzen?

Bei einer Bewertung mittels Festwertverfahren gehen Sie von der Annahme aus, dass Sie bestimmte Vermögensgegenstände in etwa gleichbleibender Menge und gleichbleibendem Wert benötigen und Abgänge zeitnah durch Zugänge ersetzen.

Ein erstmalig gebildeter Festwert bleibt in den folgenden Jahren grundsätzlich unverändert in der Bilanz
stehen. Dementsprechend erfassen Sie die Ersatzbeschaffungen
unmittelbar als Betriebsaufwand. Damit dient das Festwertverfahren vor
allem dem Zweck, die Inventur und die Bewertungsvorgänge zu
vereinfachen.

Voraussetzung für die Anwendung des Festwertverfahrens

Wie bereits erläutert, setzt die Anwendung des Festwertverfahrens voraus, dass eine jährlich ungefähr gleichbleibende Menge im Unternehmen vorhanden ist.

Beispiel: Bei der Ermittlung des Bilanzansatzes mittels Festwertverfahren für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe bestimmen Sie den Festpreis durch die Anschaffungskosten. Beträgt beispielsweise in Ihrem Unternehmen der Bestand an Schmierstoffen erfahrungsgemäß 1.000 kg und die Anschaffungskosten 10 Euro je kg, setzten Sie in Ihrer Bilanz einen Festwert von 10.000 Euro an.

Das Festwertverfahren bei Sachanlagen

Anders als bei "RHBs" wird der Festpreis bei Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens nicht durch die gesamten Anschaffungskosten, sondern durch die um Abschreibungen geminderten Anschaffungskosten bestimmt. Dabei richtet sich die Höhe der zu berücksichtigenden Abschreibungen nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

In der Praxis wird beim Festwertverfahren häufig mit einem Abschreibungsvolumen von 50 bis 60 % gerechnet, sodass Sie als Festpreis lediglich einen Wert von 40 bis 50 % der Anschaffungskosten ansetzen.