Vermögensgegenstände: Begriff und Definition

Da es für Vermögensgegenstände keine gesetzliche Definition gibt, ist dieser unbestimmte Rechtsbegriff nach den GoB auszulegen.

Zu den Vermögensgegenständen gehören nur Gegenstände auf der Aktivseite der Bilanz. Handelsrechtlich lässt sich das Vermögen durch positive Werteinheiten kennzeichnen. Demgegenüber wird für vermindernde Größen der Passivseite der Begriff Schulden verwendet.

Vermögensgegenstände können materiell und immateriell sein
Handelsrechtlich umfasst der Begriff des Vermögensgegenstandes sowohl körperliche als auch nichtkörperliche Gegenstände i. S. d. BGB (Sachen und Rechte). Auch bestimmte, nicht mit Rechten verbundene, wirtschaftliche Vorteile (z. B. Erfindungen, Geheimverfahren, Know-how) können Vermögensgegenstände darstellen.

Erfassung von Vermögensgegenständen
In der Regel wird die Erfassung von körperlichen Gegenständen als aktivierungsfähige Vermögensgegenstände keine grundsätzlichen Schwierigkeiten bereiten.
Probleme können jedoch bei der Erfassung von immateriellen Vermögensgegenständen (Rechte und sonstige vermögenswerte Vorteile) auftreten.

Zur Lösung dieses Problems reicht die nur beispielhafte Aufzählung in den Gesetzesnormen nicht aus. Vielmehr sind Kriterien erforderlich, anhand derer bestimmt werden kann, ob Vermögensgegenstände oder nicht aktivierungsfähige, lediglich vage Chancen auf wirtschaftliche Vorteile vorliegen.

Vermögensgegenstände: Voraussetzungen
Damit man von Vermögensgegenständen sprechen kann, müssen sie diese zwei Voraussetzungen erfüllen: Vermögensgegenstände müssen selbstständig bewertbar und selbstständig verkehrsfähig sein.

Selbstständige Bewertbarkeit von Vermögensgegenständen
Ob Vermögensgegenstände selbstständige bewertbar sind, ist nach dem Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) zu beurteilen. Da Vermögensgegenstände einzeln zu bewerten sind, müssen sie zwangsläufig eigene, von anderen Werten unterscheidbare und abgrenzbare Werte besitzen.

Selbstständige Verkehrsfähigkeit von Vermögensgegenständen
Dass Vermögensgegenstände selbstständig verkehrsfähig sind, wird unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes gefordert. Danach dienen die Vermögensgegenstände bzw. die aus ihrer Veräußerung erzielbaren Erlöse als Schuldendeckungspotenzial.

Für die Beurteilung der selbstständigen Verkehrsfähigkeit von Vermögensgegenständen kommt es nicht auf die Möglichkeit an, den Vermögensgegenstand zusammen mit dem Betrieb, d. h. im Rahmen einer Unternehmensveräußerung, verwerten zu können. Vielmehr ist auf die Möglichkeit der Einzelveräußerung von Vermögensgegenständen abzustellen.

Diesbezüglich wird nicht die konkrete, wohl aber die abstrakte Verkehrsfähigkeit von Vermögensgegenständen gefordert.

Für die Verkehrsfähigkeit von Vermögensgegenständen ist kein Nachfrager erforderlich
Für die selbstständige Verkehrsfähigkeit von Vermögensgegenständen braucht also kein potenzieller Nachfrager vorhanden zu sein. Sogar, wenn in einem konkreten Einzelfall die Veräußerung vertraglich ausgeschlossen wurde, wird noch abstrakte Verkehrsfähigkeit unterstellt.

Einteilung von Vermögensgegenständen
Vermögensgegenstände können anhand verschiedener Kriterien in bestimmte Gruppen eingeteilt werden. Eine solche Aufteilung hat eine formale und eine materielle Bedeutung. In formaler Hinsicht dient die Aufteilung von Vermögensgegenständen dem Zweck, den Ausweis der Vermögensgegenstände in der Bilanz eindeutig festzulegen.

Von noch größerer Bedeutung sind allerdings die mit der Gruppierung von Vermögensgegenständen verbundenen materiellen Konsequenzen. Diese bestehen darin, dass in Abhängigkeit von der jeweiligen Vermögenskategorie unterschiedliche Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften anzuwenden sind.