Reine Stellplatz-Vermietung wäre umsatzsteuerpflichtig
Im Urteilsfall hatte eine GmbH mehrere Flächen an Gebrauchtwagenhändler vermietet. Die vermieteten Flächen dienten zum Abstellen der Fahrzeuge, die zum Verkauf standen. Die vermieteten Flächen dienten zum Abstellen der Fahrzeuge, die zum Verkauf standen. Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zeigte sich: Die vermietende GmbH hatte keine Umsatzsteuer auf die Stellflächen erhoben und ans Finanzamt abgeführt. Das hielt der Prüfer für rechtswidrig und verlangte eine Steuernachzahlung. Denn laut Umsatzsteuergesetz sei die Vermietung von Fahrzeug-Stellplätzen nicht von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 12 Satz 2 Umsatzsteuergesetz). Die GmbH hielt dagegen: Es gehe hier nicht nur um die Stellplatz-Vermietung, sondern um einen Gewerbemietvertrag. Denn auf den Flächen stünden auch Bürocontainer, in denen der Autoverkauf angebahnt und abgewickelt würde. Deshalb bestehe keine Umsatzsteuerpflicht.
Das sah letztlich auch der Bundesfinanzhof so: Der auf dem Grundstück aufgestellte Bürocontainer mache hier den wesentlichen Unterschied aus. Es handle sich dabei um eine Verkaufseinrichtung, die eng mit den Stellplätzen verbunden sei. Die Vermietung der Verkaufseinrichtung sei von der Umsatzsteuer befreit – und da sie eng mit den Kfz-Stellplätzen verbunden sei, fiele folglich auch die Vermietung der Stellplätze nicht unter.
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