Vermietung und Verpachtung: Von Grundstücken in der Umsatzsteuer (Teil 1)

Das Umsatzsteuergesetz besagt in § 4 Nr. 12 UStG, dass die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Was alles unter diese Regelung fällt erfahren Sie in diesem Beitrag.

Informationen zur gesetzlichen Regelung finden Sie hier. Der Beitrag liefert weitere Hintergründe.

Definitionen
Der Begriff des Grundstücks der im Umsatzsteuergesetz verwendet wird, stimmt grundsätzlich mit dem Grundstücksbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuches überein. Dies hat bereits der Bundesfinanzhof vor geraumer Zeit so entscheiden (Aktenzeichen: V252/63). Ob eine Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks im Sinne des der umsatzsteuerlichen Regelungen nun vorliegt, ist daher in der logischen Folge auch für die Umsatzsteuer nach den Regelungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. So auch der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: V R 96/67). Vollkommen irrelevant ist es hingegen ob die Wörter "Miete" oder "Pacht" in dem Vertrag oder der Vereinbarung vorkommen. Allein entscheidend ist vielmehr, dass der Vertrag inhaltlich als Mietvertrag oder Pachtvertrag angesehen werden kann.

Mit Urteil vom 15. Dezember 1993 hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass der Verzicht auf Rechte aus dem Mietvertrag gegen eine Abstandszahlung der eigentlichen Vermietung eines Grundstückes gleichzusetzen ist (Aktenzeichen C-63/92).

Vermietung eines Grundstückes
Immer dann, wenn jemandem der zeitweise Gebrauch eines Grundstücks gewährt wird, liegt eine Grundstücksvermietung vor. Auch diese Definition für die Umsatzsteuer, deckt sich mit den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass dem Mieter eine bestimmte, nur ihm zur Verfügung stehende Grundstücksfläche unter Ausschluss anderer Personen zum Gebrauch überlassen wird.

Interessanter Weise ist es jedoch unschädlich für die Vermietung eines Grundstückes, wenn die vermietete Grundstücksfläche im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags noch nicht bestimmt ist. So kann in der Praxis ein Mietvertrag auch über eine zunächst unbestimmte Fläche des Grundstücks geschlossen werden, wenn die Grundstücksfläche grundsätzlich bestimmbar ist. Paradebeispiel ist hier der Fahrzeugabstellplatz über den ein Mietvertrag geschlossen wird, ohne dass konkret feststeht, welcher Parkplatz genau gemeint ist. Die spätere Konkretisierung der Grundstücksfläche kann durch den Vermieter oder den Mieter erfolgen.

Wird ein Grundstück verpachtet statt vermietet kann dafür auch die Befreiungsvorschrift in der Umsatzsteuer greifen. Eine Grundstücksverpachtung liegt vor, wenn dem Pächter nicht nur das Grundstück zum Gebrauch überlassen wird, sondern dieser auch den Fruchtgenuss aus der Pachtsache erhält. Umsatzsteuerliche und zivilrechtliche Definition decken sich auch hier.

Lesen Sie im zweiten Beitrag wann die Befreiung in der Umsatzsteuer konkret gilt.